§ 28a
§ 28a — UWG
§ 28a — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
Inkrafttretungsdatum
12. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40091902
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.