JudikaturJustizRS0078548

RS0078548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2005

Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient. Unrichtig ist die Angabe nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann. ("Geringste Gebühr", Chance-Volksladen).

Entscheidungen
75