RS0051513 – OGH Rechtssatz
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§ 6 AMG normiert keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; soweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Beschaffenheit von Waren, gemacht werden, kann nach § 2 UWG (ua) auf Unterlassung geklagt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Werbeankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen.