JudikaturJustiz4Ob2385/96f

4Ob2385/96f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Toth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heribert T*****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 234.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1996, GZ 13 R 88/95-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit Art XIII Z 3 EGUStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozeßkostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden hat, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (EvBl 1976/22; SZ 50/8; SZ 53/154; SZ 63/46, zuletzt 8 Ob 1593/93 und 8 Ob 501/95). Wenngleich diese Entscheidungen meist zu schadenersatzrechtlichen Fällen ergingen (in 8 Ob 1593/93 hatte der Oberste Gerichtshof jedoch die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse zu beurteilen), ist die Problematik des Vorsteuerabzuges nicht nur im Schadenersatzrecht, sondern generell im "Ersatzrecht" im weiteren Sinn gegeben (Arnold, Zivilrechtliche Überlegungen zum Vorsteuerabzug GesRZ 1990, 22). Dem hat der Gesetzgeber in Art XIII Z 3 EGUStG auch Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung berührt der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, die Bemessung des Ersatzes an sich nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte.

Diese Bestimmung soll einerseits dem Ersatzverpflichteten gegen den Berechtigten einen Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages gewähren und andererseits die Gerichte von der Überprüfung umsatzsteuerrechtlicher Fragen entlasten. So halten die Gesetzesmaterialien ausdrücklich fest (RV 227 BlgNR 13.GP und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 383 BlgNR 13.GP), Art XII Z 3 stelle sicher, daß sich das Gericht zunächst nicht um die Umsatzsteuer, "die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozeßkostenersatzes begehrt wird", zu kümmern habe, besonders nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden brauche, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges vergütet erhalten könnte. Gesetzestext und Materialien ist somit eindeutig zu entnehmen, daß diese Bestimmung nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern vielmehr auch auf alle übrigen Ersatzansprüche (somit auch auf Kondiktionsansprüche) anzuwenden ist.

Der von den Vorinstanzen erfolgte Zuspruch des gesamten Ersatzbetrages an die Klägerin (einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) steht mit Art XIII Z 3 EG UStG und der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes daher in Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, kommt es zunächst darauf an, ob Gegenstand dieses Vertrages die Verrichtung von Diensten oder aber ein durch Arbeit zu erzielender Erfolg war (SZ 57/51). Während der Dienstvertrag auf die Bereitschaft zur Dienstleistung auf Zeit und die Verfügung des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstpflichtigen abstellt, ohne daß von vornherein ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet würde, kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der geschuldeten Arbeitsleistung an. Für die Beurteilung als Werkvertrag ist auch entscheidend, daß die Arbeit nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln bei Fehlen einer Einordnung in die Organisation des Vertragspartners geleistet wird (Krecji in Rummel ABGB2 Rz 93 zu § 1151 mwN, Rz 117 zu § 1165). Enthält ein Vertrag sowohl Elemente des Dienst- als auch des Werkvertrages, entscheidet das Überwiegen (Krecjci aaO Rz 98 zu § 1151).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das den Vertrag aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als Werkvertrag beurteilt hat, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang, die auf den Werkvertrag zutreffenden Vertragselemente überwiegen deutlich.

Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Vertragsverhältnis konnte von der klagenden Partei unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt werden (Koziol/Welser Grundriß I10 197), wobei besondere Formvorschriften für die Art der Kündigung nicht vereinbart waren. Ob die tatsächlich gewährte Kündigungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine Auflösung per Ende März erfolgen konnte, ist nicht zu beanstanden, zumal die Streitteile von Anfang an davon ausgegangen sind, daß die Zeitschrift "plötzlich" eingestellt und damit das Vertragsverhältnis von heute auf morgen beendet werden könnte, und der Beklagte für den auf die Kündigung folgenden Kalendermonat noch keine Leistung erbracht hatte.

Mit Mitteln der Grafik hergestellte Schriftzüge oder Signets können als Werke der bildenden Kunst im Sinn der §§ 1 und 3 UrhG dann Schutz genießen, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des allgemeinen urheberrechtlichen Werkbegriffes sind. Entscheidend ist dabei allein ihre individuelle Eigenart. Die Leistung muß somit eine auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruhende Individualität aufweisen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Es müssen persönliche Züge des Werkschaffenden - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ÖBl 1990, 136 - "Happy Skiing in Oberlech", MR 1992, 199 - "Bundesheerformular"; MR 1992, 201 - "Kalian Lindwurm"; ÖBl 1993, 132 - "Hermes - Symbol"; ÖBl 1996, 56 "Pfeildarstellung"). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Der vom Beklagten entworfene Schriftzug "Palette" verwendet eine auf käuflichen Schriftbögen erhältliche und in Computerprogrammen verwendete Schriftart. Der Beklagte hat die Einzelbuchstaben des verwendeten Titels lediglich näher zusammengerückt. Das Signet "Für Sie gelesen" besteht aus einem stilisiert wiedergegebenen Buch, wie es sich häufig in Verlagskatalogen findet. Auch die grafische Gestaltung beschränkt sich auf die schlichte Darstellung eines Buches und weist keine höhere Individualität auf, als das vom Obersten Gerichtshof bereits beurteilte Hermes-Symbol (ÖBl 1993, 132), in welchem Fall der Oberste Gerichtshof eine individuell eigenartige Leistung verneint hatte.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das urheberrechtlichen Schutz und somit auch das daraus abgeleitete Werknutzungsentgelt verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Der von der Revisionswerberin aufgeworfenen weiteren Frage, ob der Klägerin über den Zeitraum des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten hinaus Werknutzungsrechte eingeräumt wurden, und diese durch das vereinbarte Pauschalhonorar abgedeckt waren, kommt somit keine Relevanz mehr zu.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach schon nach den festgestellten Sachverhalt ein Verwendungsanspruch des Beklagten ausscheide, ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, daß eine dem Forderungsberechtigten gehörige "Sache" (worunter auch Urheberrechte und Arbeitsleistungen verstanden werden können (vgl Koziol/Welser aaO 416), ohne Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Das Erstgericht hatte - vom Berufungsgericht gebilligt - festgestellt, daß die gesamte Tätigkeit des Beklagten (sein Werk) als Grafiker mit dem vereinbarten Honorar abgegolten werden und ihm keine weitergehenden Rechte im Hinblick auf die vorgenommene grafische Gestaltung zustehen sollten. Diese Vereinbarung hindert einen allfälligen Verwendungsanspruch des Beklagten.