Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 24 und 26, BGBl. Nr. 111/1936)
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 24 und 26, BGBl. Nr. 111/1936) — UrhG
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 24 und 26, BGBl. Nr. 111/1936) — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 106/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1973
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160192
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.