JudikaturJustiz4Ob109/20p

4Ob109/20p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1) P***** H*****, geboren am *****, 2) mj Ch***** H*****, geboren am *****, und 3) mj C***** H*****, geboren am *****, wohnhaft bei ihrer Mutter in *****, vertreten durch Mag. Kathrin Schuhmeister, Rechtsanwältin in Schwechat, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. April 2020, GZ 16 R 24/20y 114, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. November 2019, GZ 17 Pu 115/16f 107, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Vater M***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die ehelichen Kinder im Alter von 21, 11 und knapp 9 Jahren wohnen bei ihrer Mutter; der Vater hat sonst keine Sorgepflichten. Zwischen den Eltern ist seit 2016 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt das Scheidungsverfahren anhängig.

Der Vater verfügt über die Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler, hat aber weder Matura noch einen Hochschulabschluss. Aus seiner unternehmerischen Tätigkeit als geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH bezog er bis einschließlich 2017 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.362 EUR. Im Jahr 2017 gab er seine unternehmerische Tätigkeit auf, weshalb er seit Ende Dezember 2017 keine Einkünfte mehr daraus erhält. Seit Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit ist er bei einer GmbH beschäftigt, von der er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.630 EUR (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) bezieht.

In der Zeit von Jänner bis Juli 2016 leistete der Vater an die Mutter insgesamt 49.100 EUR; zieht man davon den Gehalt der Mutter ab, so verbleibt ein Betrag von 45.900 EUR.

Mit Antrag vom 3. August 2016 begehrten die Kinder die Festsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters mit 1.107,50 EUR für P*****, 822,50 EUR für Ch***** und 637,50 EUR für C*****. Seit 1. August 2016 habe der Vater keine Unterhaltsleistungen für seine Kinder mehr erbracht. Bei der Unterhaltsbemessung sei von einem monatlichen Einkommen des Vaters in Höhe von 8.000 EUR auszugehen.

Der Vater entgegnete zunächst, dass er als Geschäftsführer seiner GmbH monatlich nur den Betrag von rund 1.700 EUR verdiene. Ende 2017 erklärte der Vater, dass er aufgrund der Entwicklungen der letzten Monate seine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, weshalb die GmbH geschlossen worden sei und liquidiert werde. Aus seiner nunmehr aufgenommenen unselbständigen Erwerbstätigkeit beziehe er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.380 EUR.

Das Erstgericht gab den Anträgen der Kinder zum überwiegenden Teil statt. Der Unterhaltsbemessung sei ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von 4.362 EUR zugrunde zu legen. Dies gelte auch für den Zeitraum ab 2018, weil sein Wechsel von der selbständigen in die unselbständige Tätigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei. Davon ausgehend seien die Unterhaltsansprüche nach der Prozentsatzkomponente zu ermitteln, wobei der sich daraus ergebende Unterhalt um jenen Teil der Familienbeihilfe zu kürzen sei, der zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen diene. Der vom Vater im Jahr 2016 gezahlte Betrag von 45.900 EUR (ohne Gehalt der Mutter) sei (im Hinblick auf die Tilgung von Unterhaltsschulden) nicht zu berücksichtigen, weil die Entgegennahme einer derart hohen Unterhaltsvorauszahlung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und zur Rechtswirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und reduzierte dessen monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder in den konkret angegebenen unterhaltsrelevanten Zeiträumen, wobei es auf den rechtskräftigen Teilbeschluss des Erstgerichts vom 18. Oktober 2018 (ON 73) Bedacht nahm. Müsse im Unterhaltsverfahren nachgeprüft werden, ob der Vater seine Unterhaltsverpflichtung für bestimmte vergangene Zeitabschnitte erfüllt habe, so sei der Unterhaltsbemessung das in diesen Perioden tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen (4 Ob 194/11z). Das Erstgericht habe daher zutreffend das vom Vater in den Jahren 2016 bis 2019 erzielte Einkommen ermittelt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei zur Unterhaltsbemessung ab 2018 aber nur das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit des Vaters heranzuziehen. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erfordere nämlich Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Unterhaltspflichtigen. Davon sei hier nicht auszugehen, weil sich der Vater den Anforderungen an seine unternehmerische Tätigkeit nicht mehr gewachsen gesehen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das neue monatliche Nettoeinkommen von 2.630 EUR mit Rücksicht auf seine Ausbildung nicht als unangemessen niedrig qualifiziert werden könne. Bei den Zahlungen zu Gunsten der Kinder im Jahr 2016 in Höhe von 45.900 EUR sei von einer schlüssigen Widmung als Unterhaltsvorauszahlung auszugehen. Richtig sei, dass die Entgegennahme von Unterhaltsvorauszahlungen in ungewöhnlicher Höhe pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse. Nach der Judikatur bestünden aber keine Bedenken dagegen, dass der Unterhalt für einige Monate im Voraus gezahlt werde. Im Anlassfall könne daher nicht die gesamte in Rede stehende Unterhaltsvorauszahlung als rechtsunwirksam beurteilt werden, sodass die Unterhaltsschulden bis Ende des Jahres 2016 wirksam getilgt worden seien. Der Familienbonus Plus sei nach der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; gleichzeitig finde auch eine Anrechnung von Transferleistungen nicht mehr statt. Richtig sei, dass sich diese Judikatur bisher auf die Unterhaltsbemessung für minderjährige Kinder bezogen habe und die Behandlung des Familienbonus Plus bei volljährigen Kindern ausdrücklich offen gelassen worden sei. Das Rekursgericht gehe aber davon aus, dass die neuen Grundsätze auch für volljährige Kinder maßgebend seien und eine Kürzung des Geldunterhalts durch Anrechnung von Transferleistungen daher nicht zu erfolgen habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung volljähriger Kinder bisher fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder, der auf eine vollinhaltliche Stattgebung ihres Unterhaltsantrags abzielt.

Der Vater beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Kinder den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Die sich im Anlassfall stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Dies gilt zwischenzeitlich auch für die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs aufgeworfene Frage der Behandlung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung volljähriger Kinder.

I. Zu den Unterhaltsvorauszahlungen:

1. Dazu führen die Kinder in ihrem Revisionsrekurs aus, dass das Rekursgericht nicht den gesamten Betrag von 49.100 EUR als Unterhaltsvorauszahlung hätte werten dürfen. Außerdem bedürfe die Entgegennahme einer derart hohen Zahlung durch den vertretungsbefugten Elternteil der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, widrigenfalls die Zahlung nicht schuldbefreiend wirke.

1.1 Soweit die Kinder die in Rede stehenden Zahlungen des Vaters im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 mit den scheidungsrelevanten Forderungen der Mutter in Zusammenhang bringen wollen, weichen sie von den Feststellungen ab. In dieser Hinsicht gehen die Kinder selbst davon aus, dass die Vorauszahlungen jedenfalls zum Teil auch ihre Unterhaltsansprüche betroffen haben und leiten die Nichtberücksichtigung dieser Zahlungen zur Tilgung ihres Unterhalts (nach der Entscheidung des Rekursgerichts für das Jahr 2016) aus § 244 ABGB ab. Dabei übersehen die Kinder zunächst, dass das Rekursgericht nicht den von ihnen genannten Betrag (49.100 EUR), sondern nur den Betrag von 45.900 EUR als Unterhaltsvorauszahlungen gewertet hat, zumal der darüber hinausgehende Betrag den Gehalt der Mutter betraf. Dass es sich beim niedrigeren Betrag um Zahlungen zu Gunsten der Kinder gehandelt hat, bestreiten sie nicht. Davon ausgehend ist die Qualifikation dieser Zahlungen als Unterhaltsvorauszahlungen durch das Rekursgericht jedenfalls vertretbar.

1.2 Die Grundsätze betreffend das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Unterhalts-vorauszahlungen sind in der Rechtsprechung geklärt.

Nach § 224 ABGB (früher § 234 ABGB) kann der gesetzliche Vertreter 10.000 EUR übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde. Während in der Entscheidung 7 Ob 24/08t davon ausgegangen wurde, dass diese Bestimmung auch für Unterhaltsvorauszahlungen an den vertretungsbefugten obsorgeberechtigten Elternteil gelte, wurde diese Ansicht in der Entscheidung 2 Ob 3/12y mit der Begründung abgelehnt, dass der Verweis in § 149 Abs 1 ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld (und nicht die Entgegennahme von Zahlungen) betrifft (vgl dazu RIS Justiz RS0123501; 1 Ob 117/13g). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf diese Entscheidung (ihr folgend) reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB – verwiesen wird.

Entgegen der Ansicht der Kinder steht § 224 ABGB der Entscheidung des Rekursgerichts somit nicht entgegen. Davon abgesehen übersehen die Kinder, dass der in § 224 ABGB genannte Betrag für jedes Kind zur Verfügung steht, sowie dass der vom Vater gezahlte Betrag von 45.900 EUR nicht in Form einer Einmalzahlung, sondern durch mehrere Zahlungen zwischen Jänner und Juli 2016 geleistet wurde.

1.3 Zu der gesondert zu beurteilenden Frage, ob im Zusammenhang mit einer Unterhaltsvorauszahlung eine Vermögensangelegenheit vorliegt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und gemäß § 167 Abs 3 ABGB (früher § 154 Abs 3 ABGB) aus diesem Grund der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, sowie dass eine diese Grenze übersteigende Vorauszahlung nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“ führt (1 Ob 44/17b). Letztlich richtet sich die Zuordnung einer Angelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RS0048151 [T6]; 1 Ob 117/13g).

Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht auch von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht ab und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

1.4 Schließlich ist auch das Argument der Kinder, dass bei einer Zahlung von Alimenten an zwei oder mehrere Kinder an die Mutter eine verhältnismäßige Tilgung der Unterhaltsschulden anzunehmen sei, ebenfalls nicht zielführend, zumal die hier in Rede stehenden Unterhaltsvorauszahlungen auf die Unterhaltsansprüche aller drei Kinder (nach der Entscheidung des Rekursgerichts aber ohnedies nur für das Jahr 2016) angerechnet wurden.

II. Zur Anspannung:

2. Dazu führen die Kinder aus, dass der Vater den Berufswechsel freiwillig vollzogen habe und bei einem freiwilligen Berufswechsel der Anspannungsgrundsatz jedenfalls gelte. Triftige Gründe für einen Berufswechsel seien ausschließlich Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder Haft.

2.1 Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zur Anspannung eines Unterhaltspflichtigen richtig wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass die Anspannungspflicht insbesondere dann verletzt wird, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Maßstab für den Anspannungsgrundsatz ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenden Familienvaters. Konkret richtet sich die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (RS0113751; RS0107086).

2.2 Entgegen der Ansicht der Kinder besteht kein Grundsatz dahin, dass bei einem freiwilligen Berufswechsel der Anspannungsgrundsatz jedenfalls anzuwenden sei.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Vater sachliche Gründe für den Berufswechsel ins Treffen führen könne, weil er sich den Anforderungen an die Führung eines eigenen Unternehmens nicht mehr gewachsen gesehen habe, und der Vater auch ab 2018 ein seiner Ausbildung und seinen persönlichen Fähigkeiten angemessenes Einkommen erzielt habe (vgl dazu RS0047360), weshalb ihm der Berufswechsel nicht vorgeworfen werden könne, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

Im gegebenen Zusammenhang liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor, weil das Motiv des Vaters für den Berufswechsel nach den Entscheidungen der Vorinstanzen insbesondere in dessen hoher Belastung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit bestand.

Auch zum Anspannungsgrundsatz zeigen die Kinder somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

III. Zum Familienbonus Plus:

3. Dazu stehen die Kinder auf dem Standpunkt, dass der Familienbonus Plus bei volljährigen Kindern in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sei, weil für sie ein gewisser Mehrbedarf bestehe, zumal sie gewöhnlich in einem Ausbildungsverhältnis stünden.

3.1 Zu den Auswirkungen des Familienbonus Plus auf die Unterhaltsbemessung minderjähriger Kinder hat der Oberste Gerichtshof in der Leitentscheidung zu 4 Ob 150/19s Folgendes ausgeführt:

„Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen (Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus) herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist weder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen noch ist er bei der Anrechnung von Transferleistungen zu berücksichtigen. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

3.2 Ob diese Grundsätze auch auf die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder zu übertragen sind, wurde in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Zwischenzeitlich hatte sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 9 Ob 59/19w mit dieser Frage zu beschäftigen. Darin gelangte das Höchstgericht – unter Bedachtnahme auf die Begründung in der zitierten Leitentscheidung sowie unter Bezugnahme auf den Meinungsstand in der Literatur – zum Ergebnis, dass die Grundsätze aus der genannten Entscheidung 4 Ob 150/19s auch bei volljährigen Kindern zur Anwendung gelangen und der Familienbonus Plus daher auch bei der Unterhaltsbemessung volljähriger Kinder weder im Rahmen der Bemessungsgrundlage noch durch die Anrechnung von Transferleistungen zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen ist.

3.3 Das Rekursgericht hat diesen Grundsätzen im Ergebnis Rechnung getragen, weshalb auch zum Familienbonus Plus keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

IV. Ergebnis:

4. Insgesamt gelingt es den Kindern mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 101 Abs 2 und – hinsichtlich des volljährigen Kindes – auf § 78 AußStrG. Ein Anspruch auf Kostenersatz käme nur gegenüber der Erstantragstellerin in Betracht. Im Verhältnis zu ihr hat der Vater in der Revisionsrekursbeantwortung aber nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Rechtssätze
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