JudikaturJustiz4Ob10/12t

4Ob10/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Stipanitz-Schreiner Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael, wegen 43.859,20 EUR sA (Revisionsinteresse 37.668,20 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 30. November 2011, GZ 1 R 95/11p-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat die vertraglich vereinbarten Leistungen mangelfrei erbracht. Auf eine mit einer Warnpflichtverletzung begründete Anpassung des Vertrags iSv § 872 ABGB (1 Ob 628/91 = JBl 1992, 784; 8 Ob 97/00y = SZ 73/109; RIS-Justiz RS0016258; zuletzt etwa 4 Ob 137/11t) hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen; sie hat sich auch in der Sache nicht bereit erklärt, jene Kosten der von ihr als notwendig angesehenen Zusatzleistungen zu tragen, die bei einer sofortigen Beauftragung ebenfalls angefallen wären. Weiters hat die Beklagte in erster Instanz nicht konkret behauptet, dass die nachträgliche Ergänzung der von der Klägerin errichteten Sprinkleranlage mit einem bestimmten Mehraufwand verbunden sei, der bei rechtzeitiger Warnung und dadurch veranlasster sofortiger Errichtung nicht entstanden wäre; nur dieser Mehraufwand wäre ein ersatzfähiger Schaden (4 Ob 137/11t mwN). Zudem war der Beklagten nach den Feststellungen ohnehin bekannt, dass die von ihr aus dem Angebot gestrichene Überwachungsanlage für die volle Funktionsfähigkeit des Werks erforderlich war.

Auf dieser Grundlage ist die dem Werklohnbegehren stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Soweit tatsächlich eine Warnpflichtverletzung vorlag (etwa in Bezug die nicht ausgeführte „Probierleitung“), könnte die Beklagte allfällige Mehrkosten der nachträglichen Errichtung ohnehin im Weg des Schadenersatzes geltend machen.