JudikaturJustiz3Ob74/02g

3Ob74/02g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang Amadeus B*****, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2001, GZ 43 R 335/01k 28, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2002, AZ 43 R 335/01k, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 18. April 2001, GZ 1 C 136/00f 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 12. November 1993 aus dem Verschulden des Klägers nach § 55 Abs 1 EheG geschieden. Im "Vorfeld" des Urteils war es zwischen den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien zu erfolgreichen Vergleichsgesprächen über die Scheidungsfolgen gekommen, die in einem am selben Tag geschlossenen prätorischen Vergleich mit - soweit hier relevant - nachstehender Vereinbarung mündeten:

"1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten ab Dezember 1993 bis einschließlich September 1995 einen monatlichen Unterhalt von 10.000 S jeweils im Vorhinein zu bezahlen. Ferner verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten ab Oktober 1995 einen monatlichen Unterhalt von 6.000 S jeweils im Vorhinein zu bezahlen.

..."

Am selben Tag unterzeichnete die Beklagte vor der Beglaubigungsstelle desselben Bezirksgerichts eine von ihrem damaligen Rechtsvertreter entworfene Erklärung nachstehenden Inhalts:

"Ich ... erkläre an Eides Statt durch die von meinem Ehemann ... im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Scheidung unserer Ehe ... übernommenen vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen vollkommen schad- und klaglos gestellt zu sein.

Ich gebe hiemit die ausdrückliche Erklärung ab, nach Eintritt der Volljährigkeit unseres Sohnes Robert ..., sohin mit Ablauf des Monats März des Jahres 2000 auf jedweden Unterhaltsanspruch gegenüber meinem Ehemann zu verzichten, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage und unverschuldeter Not."

Sowohl der prätorische Vergleich als auch die Erklärung der Beklagten vom selben Tag stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehescheidung. Sie waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger dem Antrag der Beklagten im Ehescheidungsverfahren auf Ausspruch des Verschuldens des Klägers (§ 61 Abs 3 EheG) nicht widersprach und auf Rechtsmittel gegen das daraufhin verkündete Scheidungsurteil verzichtet wurde. Die Vorgangsweise, außerhalb des prätorischen Vergleichs auf Unterhalt zu verzichten, wurde gewählt, um der Beklagten für den Fall des Ablebens des Klägers die Witwenpension zu sichern. Von ihrem Vertreter wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ab dem in der Erklärung festgelegten Zeitpunkt kein Geld mehr von ihrem Mann bekommen würde. Sie war sich im Zeitpunkt dieser Vereinbarung der Folgen bewusst, geschäftsfähig und optimistisch, selbst für sich sorgen zu können, und wollte die Scheidung hinter sich haben im Sinne des Spruchs: "Hinter mir die Sintflut". Die Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin und Horterzieherin, hat eine Qui Gong (chinesische Bewegungstherapie) Ausbildung und singt nebenberuflich im Chor der Wiener Staatsoper. Als die Ehe geschieden wurde, übte sie eine Teilzeitbeschäftigung aus und verdiente 7.000 S monatlich. Nebenberuflich sang sie schon damals in der Staatsoper und verdiente damit etwa 3.000 S monatlich netto dazu. Jetzt verdient sie durchschnittlich monatlich 7.722,35 S und aus ihrer sängerischen Nebentätigkeit monatlich 3.730 S. Ihre Einkommenssituation hat sich seit der Ehescheidung nicht geändert.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 bewilligte das Erstgericht der Beklagten als betreibender Partei gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund des prätorischen Vergleichs zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von 19.918,74 S und des laufenden Unterhalts von 6.639,58 S im Monat die Forderungs- und Fahrnisexekution.

Der Kläger begehrte das Urteil, die von der Beklagten auf Basis des prätorischen Vergleichs vom 12. November 1993 zu AZ ... beantragte Exekution sei aus dem Grunde des am 12. November 1993 ausdrücklich erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einleitung der Exekution unzulässig.

Dazu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, der gemeinsame Sohn Robert sei ab 21. März 2000 volljährig. Diese nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsache hebe den Anspruch der Beklagten auf, weil sie für die Zeit ab diesem Datum auf Unterhalt ausdrücklich verzichtet habe.

Die Beklagte wandte ein, dass ihr auf Grund der Einkommensverhältnisse der Parteien unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor bestehenden Sorgepflicht des Klägers für den gemeinsamen Sohn jedenfalls ein Unterhaltsanspruch in Höhe des in Exekution gezogenen Betrags zustehe. Der vom Kläger behauptete Unterhaltsverzicht sei zufolge § 94 Abs 3 ABGB unwirksam. Außerdem fechte sie die angeblich von ihr abgegebene Erklärung vom 12. November 1993 wegen Sittenwidrigkeit an. Auf Grund der extremen psychischen Belastung durch das Scheidungsverfahren habe sie sich zur Erklärung hinreißen lassen.

Das Erstgericht sprach aus, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung zu AZ ... die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen und die Exekution unzulässig. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen wesentlichen Feststellungen erachtete der Erstrichter den Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohns wegen wirksamen Unterhaltsverzichts für erloschen. Eine unabsehbare Veränderung der Verhältnisse, an die im Zeitpunkt des Verzichts nicht gedacht werden konnte, liege nicht vor, weil die Einkommensverhältnisse seither gleich geblieben seien. Dagegen sei in dem von der Beklagten ins Treffen geführten Fall der Entscheidung 3 Ob 229/98t unerwartet die Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltsberechtigten eingetreten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Ungeachtet des § 94 Abs 3 ABGB stehe es den Parteien frei, anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen zu treffen. Diese könne auch ohne weiteres darin bestehen, dass auf den Unterhalt verzichtet werde. Dass die Beklagte dies außerhalb des gerichtlichen Vergleichs getan habe, bedeute nicht, dass dieser Verzicht rechtsunwirksam sei. Sie sei bei dessen Unterfertigung geschäftsfähig und sich der Folgen dieser Erklärung voll bewusst gewesen. Auf die Frage, ob die Verzichtserklärung schon vor dem Schluss der Verhandlung über die Scheidungsklage unterschrieben worden sei, komme es nicht an, weil sowohl der Verzicht als auch der Vergleich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen Voraussetzung dafür gewesen seien, dass der Kläger dem Verschuldensantrag der Beklagten nicht widersprochen und auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet habe und der Beklagten ihr Anspruch auf eine Witwenpension gesichert geblieben sei. Die Beklagte, die nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 11.400 S erziele, sei nicht in Not geraten. Auch aus diesem Grund sei ein Beharren auf dem Unterhaltsverzicht nicht sittenwidrig. Die behauptete Erwartung, mit Erreichen der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes werde sie ein Gesamteinkommen von netto 17.000 18.000 S erzielen können, lasse sich auf Grund ihrer eigenen Aussagen sowie ihres bisherigen beruflichen Werdegangs und ihrer Ausbildung nicht nachvollziehen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

a) Soweit die Beklagte auch noch im Revisionsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, der von ihr abgegebene Unterhaltsverzicht sei sittenwidrig, unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Argumenten des Berufungsgerichts. Im Übrigen kann sich die allfällige Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts nicht einfach daraus ergeben, dass sich allfällige Erwartungen eines Teils nicht erfüllten. Auch aus den § 55, § 61 Abs 3 ABGB kann man iVm § 94 Abs 3 ABGB die Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts wegen Sittenwidrigkeit (im Hinblick auf die lang dauernde Ehe, aus der zwei Kinder, davon eines mit gesundheitlichen Problemen, stammen) nicht ableiten. Die Frage stellt sich ja auch bei aufrechter Ehe. Da - wie die Beklagte selbst einräumt - ungeachtet der Geldentwertung seit dem Unterhaltsvergleich und der am selben Tag abgegebenen Verzichtserklärung ihr Einkommen nach wie vor über dem Existenzminimum liegt, liegt auch kein dem Fall der Entscheidung 3 Ob 229/98t (= ecolex 2000, 426 [kritisch Spunda ] = JBl 2000, 513 [zust F.Bydlinski und Ferrari , Nochmals zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in JBl 2000, 609]) vergleichbarer Notfall vor. In dieser Entscheidung kam der erkennende Senat zum Ergebnis, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, wäre nicht jedenfalls wirksam.

b) Zu prüfen ist allerdings, ob die Bestimmung des § 94 Abs 3 ABGB iVm § 69 Abs 2 EheG den Kläger daran hindert, sich im vorliegenden Oppositionsverfahren auf den von der Beklagten - nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im vollen Bewusstsein der Rechtsfolgen - abgegebenen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu berufen. Zu dieser Frage gibt es bisher keine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs.

Seit dem EheRÄndG BGBl 1978/280 gilt für den Unterhaltsanspruch des nach § 55 EheG geschiedenen beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB, wenn das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 289 BlgNR 14.GP, 8, 11 f; AB 916 BlgNR 14.GP, 10) ergibt sich kein Hinweis, dass für die Zeit nach der Scheidung iSd § 69 Abs 2 EheG ein Unterhaltsverzicht weniger strengen Maßstäben genügen müsste als bei aufrechter Ehe nach der Stammregelung des § 94 Abs 3 ABGB. Andererseits könnten aus der nicht zu leugnenden Tatsache, dass die Ehe (als Grundlage des Unterhaltsanspruchs) im Fall des § 69 Abs 2 EheG definitionsgemäß nicht mehr aufrecht ist, und namentlich aus § 80 EheG, wonach die Ehegatten grundsätzlich über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen können, stichhältige Argumente dafür gewonnen werden, Unterhaltsverzichte in einem weiteren Umfang als bei aufrechter Ehe zuzulassen.

Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ist allerdings im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen nicht erforderlich:

Schon aus dem Wortlaut des § 94 Abs 3 ABGB wird deutlich, dass damit der Unterhaltsverzicht nicht absolut verboten wird, kann doch nur auf den Unterhaltsanspruch "an sich" nicht wirksam im Vorhinein verzichtet werden. In der Rsp (Nachweise bei Stabentheiner in Rummel 3 , § 94 ABGB Rz 21) und Lehre (Übersicht bei Ch. Rabl , Die Zulässigkeit eines Unterhaltsverzichts während aufrechter Ehe in ÖJZ 2000, 591) wurde die unzweifelhaft gegebene Einschränkung des Verzichtsverbots unterschiedlich ausgelegt. So hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 50/128 = RZ 1978/16 und EFSlg 35.242 auch nach der geltenden Rechtslage eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für zulässig erachtet; dies insbesondere in SZ 50/128 in der Form der Vereinbarung, die Klägerin werde so lange keinen Unterhalt verlangen, als sie einen Hausbesorgerposten als Erwerbsmöglichkeit habe oder aus einer anderen Erwerbsmöglichkeit wenigstens einen Verdienst in dieser Höhe erziele (offenbar zustimmend Stabentheiner aaO). Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm (Nachweise bei Krejci in Rummel 3 , § 879 ABGB Rz 247). Wie aus der dargelegten Einschränkung des Verbots des § 94 Abs 3 EheG deutlich wird, sind unter (im Einzelnen allerdings strittigen) Umständen auch Regelungen zwischen Ehegatten zulässig, die im Ergebnis auf einen zumindest teilweisen Unterhaltsverzicht hinauslaufen. So wurde bereits ausgesprochen, dass für die Zukunft ein Verzicht in Ansehung einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen zulässig sei (SZ 50/128; 6 Ob 539/92, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 70.046; RIS Justiz RS0009703). Zutreffend weist Ch. Rabl (aaO bei FN 62) darauf hin, dass jedenfalls auch krass unterschiedliche Einkommensverhältnisse auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung zu akzeptieren seien, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft etwa durch Vereinbarung getrennten Wohnens einvernehmlich lockern. Dasselbe muss umso mehr gelten, wenn auf Grund einer Scheidung eine dauernde Trennung erfolgt, was notwendig zu einer Lockerung bzw zum weitgehenden Erlöschen der wechselseitigen materiellen Beistandspflicht führt. Jedenfalls wird auch für den hier vorliegenden Fall einer dauernden Trennung (insoweit in Übereinstimmung mit Ch. Rabl aaO bei FN 59, dieser allerdings ohne die Einschränkung auf die Heimtrennung) eine Vereinbarung nur so weit als unwirksam anzusehen sein, als ein Ehegatte für die Zukunft auch den notwendigen Unterhalt aufgibt. Dies muss aber auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, den notwendigen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Der Regelungszweck des § 94 Abs 3 ABGB kann wegen seiner flexiblen Gestaltungen der Unterhaltsregelung zugänglichen Formulierung nur darin liegen, den gänzlichen Ausschluss der ehelichen Beistandspflicht durch vertragliche Regelungen zu verhindern (ähnlich Ch. Rabl aaO vor FN 59; F. Bydlinski in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 2000, 513). Daher kann auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund iSd § 35 EO.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht der Streitteile jedenfalls so lange und insoweit Bestand haben kann, als die Beklagte ein zur Deckung ihres notwendigen Unterhalts erforderliches Einkommen erzielt. Auf die Frage, ob dem gleichzuhalten ist, wenn sie es schuldhaft unterlässt, ein solches zu erzielen, muss hier nicht eingegangen werden.

Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.