JudikaturJustiz3Ob57/01f

3Ob57/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore M*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 119.510,-- samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 1 R 261/00z-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 10. August 2000, GZ 6 C 1578/99y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.450,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19. 3. 1999 wurde im Zuge eines gegen den Ehemann der Klägerin geführten Strafverfahrens eine Hausdurchsuchung in der Wohnstätte der Eheleute durchgeführt. Dabei wurde im Schlafzimmer der Klägerin in verschiedenen Behältnissen (einer Kellnerbrieftasche, einer schwarzen Stofftasche mit Aufstickungen sowie einem weiteren Geldtäschchen) ein Bargeldbetrag von S 119.510 gefunden und beschlagnahmt. Ein Finanzamt pfändete den Anspruch des Mannes der Klägerin auf Ausfolgung des beschlagnahmten Geldes. Schließlich wurde dieser Anspruch dem Finanzamt zur Einziehung überwiesen. In der Folge überwies das Strafgericht den beschlagnahmten Geldbetrag diesem Finanzamt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst allein die Zahlung bzw die Herausgabe des Betrages von S 119.510 samt 4 % Zinsen seit 26. 3. 1999. In der Folge "modifizierte" sie ihr Begehren dahin, dass sie einerseits begehrte, die Pfändung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Betrages von S 119.510 samt 4 % Zinsen seit 26. 3. 1999 für unzulässig zu erklären, und weiters die beklagte Republik Österreich schuldig zu erkennen, den Betrag von S 119.510 samt Anhang herauszugeben.

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe seit Jahren als Köchin im Gasthaus ihres Mannes gearbeitet und sich im Laufe der Jahre das beschlagnahmte Geld als Notgroschen zusammengespart. Die Beklagte sei nicht bereit, ihr Eigentum anzuerkennen und es herauszugeben. Demnach bereichere sie sich auf ihre Kosten.

Soweit das Begehren auch auf schuldhaftes Verhalten der Beklagten gestützt wurde, stellte die Klägerin in ihrem Rekurs gegen den - in der Folge aufgehobenen - Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Klage mit der Begründung, es werde ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückwies, klar, dass sie keinen Amtshaftungsanspruch geltend mache. Weiters brachte sie vor, dass auf das Vermögen des Ehegatten des Verpflichteten nicht Exekution geführt werden könne, ohne dass auch ein Titel gegen diesen Ehegatten bestünde. Vermengung sei nicht erfolgt, weil der Geldbetrag in einem Kleiderschrank aufgefunden worden sei, der ausschließlich ihre Sachen enthalten habe. Separat gefundenes Bargeld bilde den Gegenstand einer Exszindierungsklage.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete zusammengefasst ein:

Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass das Bargeld aus den Geschäften des Ehemannes der Klägerin gestammt habe, der offenbar eingestanden habe, gegen Bargeld Menschen gegen deren Willen örtlich und wahrscheinlich unter Zwang verbracht zu haben. Selbst wenn die Klägerin den sichergestellten Geldbetrag selbst erwirtschaftet hätte, sei sie zum Zeitpunkt der Sicherstellung und Pfändung keinesfalls Eigentümerin gewesen. Die Aufbewahrung im gemeinsamen Schlafzimmer führe jedenfalls zur Vermengung. Im Übrigen bestehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf Grund eines am 12. 1. 1996 abgeschlossenen Ehepaktes eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden, wonach sie "alles, was sie heute schon besitzen und in Zukunft erwerben, erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen werden, als gemeinsames Eigentum ansehen und als solches behandeln". Damit hafte die Klägerin unmittelbar auch für die Abgabenvebindlichkeiten ihres Ehemannes. Daher sei die beklagte Republik weder ungerechtfertigt bereichert noch einem Exszindierungsanspruch ausgesetzt.

Das Erstgericht wies mit seinem Urteil lediglich das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin den Betrag von S

119.510 samt Anhang zu bezahlen bzw herauszugeben, ab. Eine ausdrückliche Erledigung des Exszindierungsbegehrens erfolgte nicht. Das Erstgericht nahm noch als erwiesen an, dass die gesamten im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geldbeträge von der Klägerin erwirtschaftet und als Notgroschen ohne Wissen ihres Mannes erspart und aufbewahrt worden seien. Weiters stellte es fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann am 12. 1. 1996 mit Ehepakt eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart wurde.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Ehepakt bloß einen Titel zum Eigentumserwerb darstelle. Bei beweglichen Sachen wie im vorliegenden Fall sei jedoch im Ehepakt zugleich eine Übergabe durch Erklärung zu sehen. Im übrigen sei gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 26/140) davon auszugehen, dass die während des Bestandes der Gütergemeinschaft erworbenen Sachen von selbst in das gesamthändische Miteigentum der Ehegatten fielen. Demnach sei der beschlagnahmte Geldbetrag im gesamthändischen Miteigentum der Eheleute gestanden und nicht Sondervermögen der Klägerin gewesen. Da für Verbindlichkeiten, die ein Verwalter (in diesem Fall der Ehemann der Klägerin) des gemeinsamen Vermögens begründet habe, das Gesamtgut hafte, sei die Pfändung zu Recht erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Auf Grund seiner rechtlichen Erwägungen prüfte es die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung erhobenen Einwendungen gegen die Sachverhaltsgrundlage nicht. Unbekämpft stehe fest, dass die Klägerin und ihr Ehegatte einen Ehepakt über eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden abgeschlossen hätten, wonach sie alles, was sie heute schon besitzen oder was sie in Zukunft erwerben, erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen werden, als gemeinsames Eigentum ansehen und als solches behandeln würden. Von dieser allgemeinen Gütergemeinschaft sei daher nach dem klaren Wortlaut das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Ehegatten umfasst. Dass es sich bei dem von der Klägerin erwirtschafteten Geld um ein Vorbehaltsgut gehandelt habe, das von der Gütergemeinschaft vereinbarungsgemäß nicht umfasst sein sollte, stehe nicht fest. Im Gegenteil würde das Nichtwissen des Ehemannes von den Ersparnissen auch ein konkludentes Zugeständnis, dass ihr ein Eigenvermögen zustehe, ausschließen. Es lasse sich den Beweisergebnissen auch nicht entnehmen, dass allenfalls von der Klägerin in die Ehe mitgebrachte Ersparnisse aus dem Gesamtgut herausfallen sollten. Daher bleibe kein Raum für diesbezüglich von der Berufungswerberin begehrte ergänzende Feststellungen. Keinesfalls reiche das Verheimlichen von Vermögenswerten nach Gutdünken der Klägerin dafür hin, ein von der Gütergemeinschaft nicht umfasstes Eigenvermögen zu bilden. Die Auffassung der Klägerin, das von ihr allein erwirtschaftete Geld stelle ein von der Gütergemeinschaft nicht umfasstes "Sondergut" dar, finde in der Vertragsurkunde keine Deckung.

Auch wenn man davon ausgehe, die vom Finanzamt betriebene Abgabenforderung betreffe ausschließlich eine vom Ehemann begründete Schuld, so hafte hier bei der zwischen den Ehegatten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft (neben einem allfälligen Sondervermögen des Abgabenschuldners) das gesamte gemeinschaftliche Vermögen. Damit hafte auch die Klägerin persönlich und sachlich mit ihrem Anteil am

Gemeinschaftsvermögen (RIS-Justiz RS0022310, RS0022297; 8 Ob 565/88 =

NZ 1990, 277; 10 Ob 508/95 = SZ 68/226 unter Hinweis auf SZ 30/65).

Da der beschlagnahmte Geldbetrag kein Eigenvermögen darstelle, sei der Klage (der nach Überweisung des strittigen Betrags nur mehr hinsichtlich des Leistungsbegehrens Berechtigung zukommen hätte können) zu Recht der Erfolg versagt worden.

Zwar sei es richtig, dass einer Exekutionsführung gegen die Klägerin ein Exekutionstitel auch gegen sie zu Grunde liegen müsste. Dessen ungeachtet könne auf Grund des Exekutionstitels gegen ihren Ehemann als Partei der Gütergemeinschaft in das Gesamtgut Exekution geführt werden (RS0000361). Weitere Überlegungen zu einer hier gar nicht relevanten Exekutionsführung gegen die Klägerin selbst seien daher entbehrlich.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, und begründete dies damit, dass es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zum Exszindierungsanspruch eines Ehegatten im Rahmen einer allgemeinen Gütergemeinschaft mangle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der sie in erster Linie einen Aufhebungsantrag stellt und hilfsweise begehrt, die Urteile der Vorinstanzen derart abzuändern, dass "dem Klagebegehren" stattgegeben werde.

Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass vom Obersten Gerichtshof über eine Exszindierungsklage (hier nach § 14 AbgEO) nicht mehr zu entscheiden ist, weshalb im Zusammenhang damit stehende Fragen von ihm nicht mehr zu beantworten sind. Das Erstgericht hat nämlich über das auf Unzulässigerklärung der Pfändung gerichtete Teilklagebegehren nicht entschieden. Eine Rüge dieser Unterlassung im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Berufung nicht zu entnehmen. Damit ist aber das Exszindierungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (SSV-NF 7/14 ua E zu RIS-Justiz RS0039606).

Dem Leistungsbegehren der Klägerin kann jedoch aus den nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:

Zu beurteilen ist ein auf Eigentum gestützter Herausgabeanspruch, allenfalls ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB, der daraus abgeleitet wird, dass sich die beklagte Republik Geldbeträge, die im Alleineigentum der Klägerin gestanden seien, durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages durch das Strafgericht zu Unrecht zugeeignet habe. In beiden Varianten muss das Klagebegehren scheitern. Die Klage nach § 1041 ABGB setzt ja die ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen voraus, sie ist daher dann nicht berechtigt, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz findet (Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung). Dies wäre aber der Fall, wenn die beklagte Republik einen Rechtstitel zur Verwendung der zunächst beschlagnahmten und in der Folge gepfändeten Geldbeträge gehabt hätte. Aber auch das Herausgabebegehren muss jedenfalls daran scheitern, dass das Eigentumsrecht der Klägerin gemäß § 371 ABGB infolge Vermengung erloschen wäre.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei zu Recht eine aus der allgemeinen Gütergemeinschaft abzuleitende Haftung der Klägerin für die Abgabenverbindlichkeiten ihres Ehemannes geltend gemacht, zu deren Abdeckung Exekution nach der AbgEO geführt wurde. Zur Frage, ob bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden ein Ehegatte für die persönlichen und allein eingegangenen Schulden des anderen auch persönlich haftet, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine völlige Einhelligkeit. Während etwa in SZ 32/157 und Arb 7449 = JBl 1962, 515 (zust Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 5; ebenso offenbar Koziol in Koziol/Welser11 I 434) bloße Sachhaftung angenommen wird, haftet der Ehegatte des Schuldners nach den Entscheidungen SZ 18/179, 7 Ob 41/75 = EFSlg 24.806, NZ 1990, 276 mwN und SZ 68/226 = EvBl 1996/122 (ebenso Brauneder in Schwimann, ABGB2 § 1236 Rz 8) auch als Personalschuldner. Diese unterschiedliche Auffassung ist aber für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil die Klägerin auch bei bloßer Sachhaftung die zwangsweise Durchsetzung der Schuld ihres Ehemannes auf ihren Anteil am Gesamtgut dulden müsste. Nichts anderes als diese Haftung hätte sich im vorliegenden Fall realisiert, auch wenn nach nunmehr herrschender Ansicht die Exekution jedenfalls auf den Anteil der Klägerin am Gesamtgut, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, das Vorliegen eines Exekutionstitels auch gegen sie voraussetzen würde (Nachweise bei Brauneder aaO Rz 13 und Petrasch aaO Rz 7).

Entscheidend ist demnach, ob das zu Gunsten der beklagten Partei gepfändete Bargeld Teil des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts oder aber ein im Alleineigentum der Klägerin verbliebenes Vorbehaltsgut war, mit welchem sie für die Schulden ihres Ehemannes nicht haften würde (vgl Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1233 Rz 2). Soweit in der Revision von "Sondergut" die Rede ist, versteht man darunter ein der freien Veräußerung gesetzlich entzogenes Gut, nicht aber ein vertraglich ausgenommenes (Petrasch aaO). Auf eine gesetzliche Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sich aber die Klägerin niemals berufen. Eine vereinbarte Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sie ebenfalls nicht dargetan. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht dargelegt, dass durch das bloße Verheimlichen des Bargelds schon mangels Kenntnis des Ehemanns ein konkludent vereinbartes Vorbehaltsgut ausscheidet.

An sich zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass der Ehepakt, mit dem die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, grundsätzlich nur den Titel für die Bildung von Gemeinschaftsgut darstellt, dass dieses aber erst durch entsprechende Übergabe gebildet wird (Brauneder in Schwimann, ABGB2 § 1236 Rz 2; Koziol aaO 433 mwN; vgl auch Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 2 und 3).

Im vorliegenden Fall steht auch nach den (vom Berufungsgericht bisher nicht überprüften) Feststellungen des Erstgerichts nicht fest, ob die Klägerin ihren "Notgroschen" vor oder nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft erworben hat. Auch die Behauptungen der Klägerin waren nicht völlig eindeutig. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Soweit das Bargeld bereits bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft vorhanden gewesen war, wird man (wie bereits das Erstgericht) schon in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Ehepakt selbst, wie bei den übrigen vorhandenen beweglichen Sachen im Vermögen beider Ehegatten, aber anders als bei im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und Rechten eine Übergabe durch Erklärung nach § 428 ABGB zu sehen haben (Koziol aaO mwN). Eine andere Übergabsart kommt nicht in Betracht, weil es ja nur um die Begründung ideellen Miteigentums geht.

Was die nachträglich erworbenen Geldbeträge angeht, lässt Petrasch (in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 3) mit Recht ein vorweggenommenes Besitzkonstitut ausreichen. Demnach bildet auch für diese Beträge der Ehepakt über die allgemeine Gütergemeinschaft nicht nur den Titel, sondern bereits den Modus für den Erwerb des Mitbesitzes und Miteigentums durch den Ehemann der Klägerin. Dieser wurde in dem Augenblick zum Miteigentümer, in dem sie selbst die Gewahrsame an den Geldbeträgen erlangte (Koziol in Koziol/Welser11 I 235 mwN). Nur wenn man diese einfache Traditionsart anerkennt, wird (außerhalb des Liegenschaftsvermögens) Klarheit über den Umfang des Gemeinschaftsguts möglich, könnte sonst doch (insbesondere zum Nachteil Dritter) stets wie im vorliegenden Fall von einem der beiden Ehepartner behauptet werden, eine bestimmte Sache stehe trotz Vereinbarung allgemeiner Gütergemeinschaft in seinem Alleineigentum, weil er diese erst nach deren Vereinbarung erworben und bisher nicht durch Erklärung ins gemeinschaftliche Gut überführt hätte.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die beklagte Partei - materiellrechtlich - zu Recht die Haftung auch des beschlagnahmten Geldbetrags für die Abgabenschuld des Ehemanns der Klägerin in Anspruch genommen hat. Die Verwendung dieses Geldes zur Abdeckung dieser Schuld erfolgte daher nicht rechtsgrundlos, weshalb die Vorinstanzen zu Recht das Leistungsbegehren abgewiesen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Rechtssätze
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