JudikaturJustiz3Ob46/95

3Ob46/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Karl N*****, als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach Victor S*****, wider die verpflichtete Partei Konkursmasse Verlassenschaft nach Victor S*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen gerichtlicher Veräußerung von Liegenschaften gemäß § 119 KO, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Pfandgläubigerinnen 1.) R*****Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Zukriegel, Rechtsanwalt in Salzburg, 2.) R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.Februar 1994, GZ R 21/94-96, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 29.November 1993, GZ E 6013/92-91, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Masseverwalter Dr.Karl N*****, und die S*****bank *****, sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem R*****, die mit S 21.645,-- (darin enthalten S 3.607,50) und der R***** GmbH, ***** die mit S 27.472,50 (darin enthalten S 4.578,75 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im Zuge von kridamäßigen Versteigerungen wurden mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 14.1.1993 die Liegenschaften EZ 714 GB ***** EZ 372 GB ***** sowie EZ 632 GB ***** sowie mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 3.6.1993 die Liegenschaft EZ 828 ***** den jeweiligen Erstehern zugeschlagen.

Das Revisionsrekursverfahren betrifft ausschließlich die EZ 714 *****.

Das Bezirksgericht Mattighofen bewilligte nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen durch die Ersteher mit Beschluß vom 11.6.1993 auf Antrag der Ersteher dieser Liegenschaft die Vormerkung des durch Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts und die Einverleibung der Löschung von Höchstbetragspfandrechten der R***** GmbH (C-LNr 1a 2a), der R***** reg.Gen.mbH (C-LNr 3a, 7a), des O***** (C-LNr 4a) und der S*****bank (CLNr 5a, 6a) und damit im Zusammenhang stehender Anmerkungen.

Infolge Rekurses der Pfandgläubigerin S*****bank wurde dieser - von den anderen Hypothekargläubigern nicht angefochtene - Beschluß mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 3.8.1993 dahin abgeändert, daß der Antrag der Ersteher auf Einverleibung der Löschung der Höchstbetragspfandrechte der S*****bank (C-LNr 5a, 6a) und der damit im Zusammenhang stehenden Anmerkungen abgewiesen wurde. Die beantragte Löschung sei nach § 237 Abs 3 EO vor Vorliegen eines rechtskräftigen Verteilungsbeschlusses unzulässig.

Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 16.11.1993 lagen ua Anmeldungen der R***** GmbH (ON 19, 44, 60, 83), der R***** reg.Gen.mbH (ON 20, 45) und der S*****bank (ON 25) vor, in denen auf die Löschung der Pfandrechte der R***** GmbH und der R***** reg.Gen.mbH nicht Bezug genommen wurde. Der Vertreter der S*****bank brachte in der Meistbotsverteilungstagsatzung vor, zwischen Zuschlagserteilung und Meistbotsverteilung sei eine rechtsgültige Änderung des Grundbuchsstandes eingetreten. Es seien sämtliche Pfandrechte und sonstigen Eintragungen im Lastenblatt mit Ausnahme der beiden Höchstbetragspfandrechte der S*****bank sowie die bezughabenden Eintragungen gelöscht wurde. Die S*****bank sei sohin auf dieser Liegenschaft erstrangig sichergestellt; es werde beantragt, dies bei der Verteilung zu berücksichtigen. Die S*****bank meldete die ob den Liegenschaften EZ 714 ***** als Haupteinlage und den Liegenschaften EZ 372 ***** und EZ 828 ***** als Nebeneinlage sichergestellte Forderung an, die per Versteigerungstag der EZ 714 und 372 mit einem Betrag von S 2,944.549,75 und per Versteigerungstag der EZ 828 mit einem Gesamtbetrag von S 3,001.403,74 unberichtigt aushafte. Die angemeldete Forderung beziehe sich auf die beiden einverleibten Höchstbetragspfandrechte zu S 2,100.000,-- und zu S 700.000,-- in den drei genannten EZ; die Anmeldung werde auf die vorgelegten Originalurkunden gestützt. Die Befriedigung werde folgendermaßen beantragt: aus EZ 372 ***** das Meistbot zuzüglich der Sondermasse abzüglich der Sondermassekosten; aus der Liegenschaft EZ 714 ***** der verbleibende Restbetrag, der sich aus der aushaftenden Forderung abzüglich der Zuweisung aus dem Meistbot der EZ 372 zusammensetze; aus der Liegenschaft EZ 828 ***** werde keine Befriedigung beantragt.

Der Vertreter der R***** reg.Gen.mbH verwies auf die Forderungsanmeldung vom 14.12.1992 sowie auf den Antrag auf Aufrechnung des zu erlegenden Meistbots mit der Kreditforderung vom 2.2.1993; er meldete weiter an "für den Fall, daß der Grundbuchsstand wie zum Versteigerungstermin aufrecht ist" hinsichtlich der EZ 714 ***** den zur Gänze offenen Höchstbetrag von S 600.000,--.

Der Vertreter der S*****bank erhob gegen diese Anmeldung hinsichtlich der EZ 714 Widerspruch und begründete ihn damit, daß bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vom Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilung auszugehen sei. Die R***** reg.Gen.mbH besitze ob dieser Liegenschaft kein Pfandrecht mehr. Die Änderung des Grundbuchsstandes, nämlich die Löschung des Pfandrechtes der R***** reg.Gen.mbH zu OZ 3 sei zu berücksichtigen. Die R***** reg.Gen.mbH sei daher nicht Zuweisungsberechtigter im Sinn der §§ 16 ff EO. Widerspruch werde daher (im Protokoll offenbar unrichtig "vom R*****") gegen die Berücksichtigung der angemeldeten Forderung und für die beantragte Rangordnung erhoben. Weiters werde Widerspruch erhoben (im Protokoll offenbar unrichtig "vom R*****"), als durch die Zulassung der Anmeldung der R***** reg.Gen.mbH zwingende Verfahrensbestimmungen von Amts wegen wahrzunehmen seien und der alte Grundbuchsstand nicht mehr zugrundegelegt werden dürfe.

Der Vertreter der S*****bank erhob auch Widerspruch gegen die Anmeldung der R***** GesmbH und gegen die Anmeldung des O***** mit derselben Begründung, insbesondere hinsichtlich der beantragten Rangordnung.

Die R***** GesmbH war in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht vertreten.

Mit Beschluß vom 29.11.1993 verteilte das Erstgericht die bei der kridamäßigen Versteigerung erzielten Meistbote. Aus dem Meistbot EZ 714 GB ***** verfügte es in der bücherlichen Rangordnung folgende Zuweisungen:

I.) Vorzugsposten:

1. Zuweisung an die Gemeinde S***** aufgrund der Forderungsanmeldung für Grundsteuer

S 410,--;

2. Zuweisung an den Masseverwalter RA Dr.Karl N***** aufgrund der angemeldeten Forderung gemäß § 49 Abs 1 KO

S 237.718,76;

II. Zuweisung in der bücherlichen Rangordnung:

1. Der R***** GmbH die in C-LNr 1a aufgrund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 18.4.1988 sichergestellte Forderung von S 1,558.045,01 (einschließlich Zinsen und Nebengebührensicherstellung) zur vollständigen Befriedigung der Forderung durch Barzahlung;

2. der R***** GmbH die in C-LNr 2 aufgrund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 18.4.1988 sichergestellte Forderung von S 274.962,74 (einschließlich Zinsen und Nebengebührensicherstellung) zur vollständigen Befriedigung der Forderung durch Barzahlung;

3. dem O***** die in C-LNr 4a (C-LNr 4b Vorrang C-LNr 4 vor 3) aufgrund des Schuldscheines vom 11.2.1989 sichergestellte Forderung von S 397.675,31 (einschließlich Zinsen, Kosten und Nebengebührensicherstellung) zur vollständigen Befriedigung der Forderung durch Barzahlung;

4. der R***** reg.GenmbH die in C-LNr 3a (im Rang nach C-LNr 4) aufgrund der Pfandurkunde vom 9.12.1988 sichergestellte Forderung von

S 600.000,-- zur teilweisen Befriedigung durch Barzahlung.

Damit sei das Meistbot erschöpft.

Die Widersprüche der S*****bank gegen die Forderungsanmeldungen der R***** reg.Gen.mbH und der R***** GesmbH wurden "ab- bzw zurückgewiesen".

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, das Exekutionsgericht habe gemäß § 214 Abs 1 EO den Verteilungsbeschluß aufgrund der Lage der Akten des Versteigerungsverfahrens sowie nach dem Buchsstand im Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagserteilung zu fassen. Änderungen des Buchstandes, die nach Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten seien, seien grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn diese von den Buchberechtigten spätestens bei der Verteilungstagsatzung angemeldet werden. Hier sei aufgrund eines Irrtums die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte entgegen § 237 Abs 3 EO bereits vor erfolgter beschlußmäßiger Verteilung erfolgt. Mangels Erhebung eines Rekurses durch alle dadurch betroffenen Buchberechtigten sei die ursprüngliche Grundbuchsordnung - wie sie sich vor dieser gesetzwidrig erfolgten Löschung dargestellt habe - nicht wieder hergestellt. Der Umstand, daß nur die Pfandgläubigerin S*****bank Rekurs erhoben habe, könne nicht zu Lasten jener Buchberechtigten gehen, die durch die entgegen der Bestimmung des § 237 EO vorgenommene Löschung der Pfandrechte nunmehr nicht mehr zum Zuge kämen. Vielmehr sei im Hinblick darauf, daß alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Buchgläubiger davon Kenntnis hatten bzw haben mußten, daß die Löschung der bücherlichen Rechte offensichtlich irrtümlich bzw gesetzwidrig erfolgt sei, dem Verteilungsbeschluß der Buchstand so zugrundezulegen, wie er sich vor dieser irrtümlich erfolgten Löschung dargestellt habe. Das Vertrauen auf das Grundbuch höre dort auf, wo der gute Glaube des Pfandgläubigers S*****bank aufhöre. Diesem Pfandgläubiger sei bekannt gewesen, daß die Löschung irrtümlich erfolgt sei und daß alle übrigen Pfandgläubiger ihre Forderungen angemeldet bzw von ihren bücherlich einverleibten Forderungen nicht abgestanden seien.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der S*****bank den Verteilungsbeschluß hinsichtlich dieser Zuweisung dahin ab, daß die Zuweisung in der bücherlichen Rangordnung folgendermaßen lautete:

II. Zuweisung in der bücherlichen Rangordnung:

1. Der S*****bank die in C-LN 5a aufgrund der Pfandurkunde vom 24.4.1990 sichergestellte Forderung von S 2,100.000,-- unter Berücksichtigung der zu C-II erfolgten Zuweisung von S 1,430.951,17 ein Betrag von S 669.048,83 zur gänzlichen (restlichen) Befriedigung der Forderung durch Barzahlung;

2. der S*****bank die in C-LN 6a aufgrund der Pfandurkunde vom 18.3.1991 sichergestellte Forderung von S 700.000,-- der Betrag von S 700.000,-- zur vollständigen Befriedigung der Forderung durch Barzahlung.

3. Gemäß § 217 Abs 2 EO werde der verbleibende Rest der Verteilungsmasse von S 1,312.822,41 dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Victor S***** für die allgemeine Konkursmasse zugewiesen.

Für die Verteilung sei der Grundbuchsstand zur Zeit der Meistbotsverteilung maßgebend; zwischen dem Tag der Zuschlagserteilung und der Verteilung entstandene Änderungen des Grundbuchsstandes seien zu berücksichtigen. Die vom Erstgericht - wenn auch entgegen § 237 Abs 3 EO - vorgenommene Löschung der Pfandrechte der nunmehr im Verteilungsbeschluß trotzdem berücksichtigten Pfandgläubiger sei wegen der - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebenen Anfechtung jedenfalls rechtskräftig geworden. Der im Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung bestehende Grundbuchsstand habe demnach den damaligen rechtlichen Gegebenheiten entsprochen, weshalb mangels einer Abweichung zwischen dem Grundbuchsstand und dem wahren Sachverhalt für die vom Erstgericht vorgenommene Prüfung, ob dem Hypothekargläubiger S*****bank der Schutz des guten Glaubens auf den Grundbuchsstand zuzubilligen sei, kein Raum geblieben sei.

In diesen Punkten fechten die Hypothekargläubigerinnen R***** GmbH und R***** reg.Gen.mbH den Verteilungsbeschluß des Rekursgerichtes mit außerordentlichen Revisionsrekursen an; beide ao Revisionsrekurse sind zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Hypothekargläubigerinnen stützen ihren Standpunkt, daß die zwischen dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und der Meistbotsverteilungstagsatzung im Grundbuch gelöschten Hypotheken bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigen seien, auf § 214 EO. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, welcher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Hypotheken bei der Meistbotsverteilung maßgeblich ist. § 214 Abs 1 EO sieht nur vor, daß das Exekutionsgericht den Verteilungsbeschluß nach den Ergebnissen der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagserteilung zu fassen hat.

Gegenstand des Meistbotsverteilungsverfahrens ist die Verteilung der Masse (Heller-Berger-Stix 1431; Petschek-Hämmerle-Ludwig 134). Entschieden wird im Meistbotsverteilungsverfahren über Teilnahmeansprüche (RZ 1989/28 Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 219, 222 f; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 201).

Es entspricht zwar einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, daß eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz aufgrund der Sach- und Rechtslage zu ergehen hat wie sie im Entscheidungszeitpunkt oder, wenn zwingend eine Verhandlung vorgelagert sein mußte, mit Schluß dieser Verhandlung bestanden hat (Fasching, Komm III, 659 f, Holzhammer aaO 82; Heller-Berger-Stix 203 f). Dieses sich aus § 406 ZPO - eine Bestimmung die allerdings über § 78 EO nicht direkt anwendbar ist - sowie den Vorschriften über Rechtskraftwirkung einerseits und Wiederaufnahmsklage andererseits allgemein ergebende Prinzip (Petschek, ZBl 1932, 467) kommt auch im Exekutionsverfahren und damit auch im Meistbotsverteilungsverfahren voll zur Anwendung. Richtig ist allerdings, daß eine ältere nunmehr endgültig überholte Rechtsprechung (SZ 23/106, JBl 1933, 131; ZBl 1932, 184 uva) für die Beurteilung des Exekutionsansuchens nicht den Zeitpunkt der Beschlußfassung, sondern den der Antragstellung für maßgeblich ansah. Diese Rechtsprechung wurde aber gerade deshalb nicht aufrechterhalten, weil es ein Grundsatz des Prozeßverfahrens sei, daß Entscheidungen zu fällen sind, die der jeweiligen Rechtslage entsprechen sollen, sodaß der Richter im allgemeinen befugt ist, bei seiner Beschlußfassung alle Umstände zu berücksichtigen, die bis dahin eingetreten sind, Ausnahmen müßten ausdrücklich normiert sein (SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33 uva zuletzt JBl 1992, 193 mit zustimmender Glosse von Buchegger JBl 1992, 196). Diese Rechtsprechung findet in der gesamten Lehre Billigung (so schon Petschek aaO; Heller-Berger-Stix 204; Holzhammer aaO, 82; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 233; Feil Komm zur EO3 Rz 9 zu § 3 EO). Der erkennende Senat hat daher schon in seiner Entscheidung 3 Ob 126/76 ausgeführt, daß grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes in erster Instanz maßgeblich ist.

Die Berücksichtigung des Grundbuchstandes zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung bedeutet aber noch nicht, daß durch die nach Erlag des Meistbotes durch die Ersteher rechtskräftig verfügte Löschung der Hypotheken der Revisionsrekurswerber ihr Teilnahmeanspruch erloschen ist.

In verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ist eine sogenannte Pfandrechtswandlung durch Wechsel der Pfandsache angeordnet (zB § 34 EisbEG, §§ 5, 22 Abs 4 NWG, § 100 VersVG ua; siehe Petrasch in Rummel2 Rz 6 zu § 457 ABGB; Pimmer in Schwimann ABGB, Rz 9 - 14 zu § 457; Klang in Klang2 II 465 ff). Eine solche Pfandrechtswandlung tritt auch im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ein. Die Zwangsversteigerung dient ja gerade der Realisierung des Pfandrechtes. Schon Exner, Das österreichische Hypothekenrecht 558 führte aus, daß, sobald die Feilbietung des Pfandgutes vollzogen ist, nicht mehr dieses selbst, sondern ausschließlich der durch die Exekution herausgeschlagene Wert das Befriedigungsobjekt für die Hyothekare bildet. Die Hypothekare haben kein Hypothekarrecht mehr. Ihr Recht auf volle Befriedigung aus dem Pfande hat sich in den Anspruch auf rangmäßige Beteiligung an den Kaufschilling, soweit derselbe reicht, verwandelt (so auch David in GZ 1879 Nr 2 FN 2). Bei der Liquidierung und Ordnung der aus dem Kaufschilling zu befriedigenden Realansprüche entscheidet die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der exekutiven Veräußerung (Exner aaO 560). Klang aaO verweist mit Recht darauf, daß es nur von rein terminologischer Bedeutung ist, ob man das Recht der Hypothekargläubiger am Meistbot als Fortsetzung des Pfandrechtes bezeichnen will, oder ob es sich in ein besonderes Recht auf rangmäßige Befriedigung verwandelt hat. Übereinstimmung herrscht jedenfalls darin, daß ab einem gewissen Zeitpunkt anstelle der Haftung der Liegenschaft der Befriedigungsanspruch aus dem Meistbot tritt. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist, der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat und auch aus öffentlich rechtlichen Gründen (etwa des Grundverkehrs) eine erneute Versteigerung ausgeschlossen ist, mit anderen Worten, wenn das Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für alle darauf Gewiesenen geworden ist (vgl Ehrenzweig2 I/2, 453). Zum Zeitpunkt der Löschung der Hypotheken war dies bereits der Fall. Durch die rechtsirrig vorgenommene Löschung der Hypotheken konnten daher materielle Rechte der Revisionsrekurswerber nicht beeinträchtigt werden, es wurde ihnen nur die Möglichkeit genommen, im Einverständnis mit den Erstehern gemäß § 223 Abs 1 EO anstelle der Barzahlung die Übernahme der Schuld zu begehren.

Den außerordentlichen Revisionsrekursen ist daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Da durch den Widerspruch und Rekurs des Masseverwalters und eines nachrangigen Hypothekargläubigers ein Zwischenstreit entstand, haben die darin unterlegenen Parteien auch im Meistbotsverteilungsverfahren den siegreichen Revisionsrekurswerbern die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß §§ 41, 50, 52 ZPO, § 78 EO zu ersetzen (SZ 58/160).

Rechtssätze
7