BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 183

§ 183Erteilung des Zuschlages

(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.

(4) Wer vom Versteigerungstermin zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.

Entscheidungen
134
  • Rechtssätze
    29
  • RS0112771OGH Rechtssatz

    20. Oktober 1999·1 Entscheidung

    1. Im Falle der Erteilung des Zuschlags einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaft ist gemäß § 17 Abs 2 NöGVG - vor dessen Ausfertigung und Verlautbarung - eine Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. 2. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die sinngemäße Anwendung des § 3 NöGVG. Danach hat die Grundverkehrsbehörde einem Zuschlag ihre Zustimmmung zu versagen, wenn der dadurch bewirkte Eigentumserwerb dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands beziehungsweise eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerstreitet. Nach § 3 Abs 2 lit a NöGVG ist ein solcher Widerstreit jedenfalls dann gegeben, wenn der Meistbietende kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten - so etwa Landwirte im Sinne des § 1 Z 3 lit a NöGVG - vorhanden sind. Gemäß § 1 Z 2 NöGVG ist aber Landwirt nicht bloß jemand, der bereits einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb persönlich bewirtschaftet, sondern auch jemand, der nach dem Erwerb einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen solchen Betrieb persönlich bewirtschaften will und die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Z 2 lit b aa und bb NöGVG erfüllt. 3. § 17 NöGVG enthält jedoch keine Sonderbestimmungen für die neuerliche Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, wenn die Grundverkehrsbehörde zuvor schon einmal aussprach, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht, und vom Exekutionsgericht danach der Zuschlag aufgehoben wurde. Die neuerliche Versteigerung ist vielmehr nach den insoweit durch das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz nicht modifizierten Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Diese sehen für den Fall der (neuerlichen) Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht vor, daß bestimmte Kauflustige vom Mitbieten ausgeschlossen werden, weil sie (noch) nicht Landwirte im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sind.