(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.
(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.
(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.
(4) Wer vom Versteigerungstermin zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 183 Erteilung des Zuschlages
(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger u…
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. (2) § 56 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Verhandlung oder Einvernehmung nach dem 30. September 2000 verfügt wird. (3) §§ 71…
§ 185 Entscheidung über den Widerspruch
…acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§ 183 Abs. 2) zuzustellen.…
§ 199 Rechtsfolgen der Annahme des Überbots
…Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 183 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer…
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 34
…öffentlichen Buches handelt, von Amts wegen bücherlich anzumerken. (3) Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages verbundenen Wirkungen zu. (§ 183 Abs. 3 EO.)…
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 1 Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
…Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren; b) andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum…
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung; 6. hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten; 7. hinsichtlich der…