JudikaturJustiz3Ob40/94

3Ob40/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) Maria S*****, 2.) Monika D*****, 3.) Gerhard S*****, 4.) Franz S*****, 5.) Wilfried S*****, 6.) Helga S*****, alle vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und Dr.Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und Löschung vom Belastungs- und Veräußerungsverboten (Streitgegenstand S 67.000,--), infolge Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1994, GZ 3 R 298/93-33, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.November 1993, GZ 16 Cg 63/92-27 teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß, der in seinen Punkten I, II und III 2 sowie in der Vollzugsanordnung, bestätigt wird, wird in Punkt III 1 und in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß weiters folgende Eintragung bewilligt wird:

"III 1.) Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den jeweils 1/8-Anteilen der zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Parteien sowie weiteren 4/8-Anteilen der viertverpflichteten Partei je an der Liegenschaft EZ 61 GB ***** für Herbert S***** geb. 9.10.1955."

Die Kosten der betreibenden Partei werden für den Exekutionsantrag mit S 3.339,55 (darin enthalten S 326,59 USt und S 1.380,-- Barauslagen), für den Rekurs mit S 4.709,96 (darin enthalten S 785,-- USt) und für den Revisionsrekurs mit S 5.870,88 (darin enthalten S 978,48 USt) bestimmt.

Die verpflichteten Parteien haben ihre Rekurs- und Revisionsrekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Exekutionstitel ist das in der Rechtssache 16 Cg 63/92 des Landesgerichtes Innsbruck ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.1.1993, GZ 3 R 302/92-21, mit folgendem - für das Exekutionsverfahren wesentlichen - Spruch:

"1.) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, ein Viertel, die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und sechstbeklagten Parteien sind schuldig, je ein Achtel der Liegenschaften EZ 61 II, EZ 149 II, EZ 6 II, jeweils KG ***** an den Kläger binnen 14 Tagen herauszugeben.

2.) Die beklagten Parteien sind weiter schuldig, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, daß ob den Liegenschaften EZ 61 II, EZ 149 II und EZ 2 II, alle KG *****, das Eigentumsrecht für Herbert S*****, geboren am 9.10.1955, einverleibt wird."

Mit diesem Urteil wurde der Erbschaftsklage des Kläger stattgegeben, weil der Nachlaß nach Ehrenreich S***** zunächst Herbert S***** senior und in der Folge ua den beklagten Parteien unter Außerachtlassung der Substitution zugunsten des Klägers eingeantwortet worden war.

Der Kläger brachte beim Landesgericht Innsbruck als Titelgericht den Exekutionsantrag ein, aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils werde ihm gegen die Beklagten die Exekution I durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Liegenschaften EZ 2, EZ 61 und EZ 149, sämtliche GB *****, für den Kläger und II.) durch Löschung des auf der Liegenschaft EZ 61 zu C-LNr 2 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 3 auf Anteilen 3 und 7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, auf der Liegenschaft EZ 149, GB ***** zu C-LNr 1 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, geboren 4.4.1954, Herbert S*****, geboren 9.10.1955, Gerhard S*****, geboren 8.12.1958, Franz S*****, geboren 22.12.1962, Wilfried S*****, geboren 20.3.1967, Helga S*****, geboren 15.2.1971; zu C-LNr 2 auf Anteilen 2-7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S*****, geboren 1928, infolge Gegenstandslosigkeit der bezeichneten Belastungs- und Veräußerungsverbote aufgrund der Eintragung des Alleineigentumsrechtes für den Betreibenden bewilligt. Als Exekutionsgericht und Grundbuchsgericht habe das Bezirksgericht Imst einzuschreiten.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution durch Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden auf den Liegenschaften EZ 2 und EZ 149 und durch Löschung der auf der Liegenschaft EZ 149 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote; es wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden auf der Liegenschaft EZ 61 und Löschung der auf dieser Liegenschaft eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote ab.

Das Erstgericht begründete die Teilabweisung damit, es habe von Amts wegen einen Grundbuchsauszug eingeholt, aus dem sich ergebe, daß hinsichtlich der EZ 61 der Grundbuchsstand nicht mit dem Bewilligungsantrag zu vereinbaren sei.

Der Grundbuchsstand zum Stichtag 22.11.1993 war folgendermaßen:

1.) EZ 61 GB *****

Eigentumsblatt:

erstverpflichtete Partei 1/4-Anteil

zweitverpflichtete Partei 0 Anteile

drittverpflichtete Partei 0 Anteile

viertverpflichtete Partei insgesamt 5/8-Anteil

fünftverpflichtete Partei 0 Anteile

sechstverpflichtete Partei 0 Anteile (der verbleibende 1/8-Anteil steht im Eigentum des Klägers bzw der betreibenden Partei)

Lastenblatt:

O-Zl 2: Belastungs- und Veräußerungsverbot auf Anteil 1 (erstverpflichtete Partei) für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S*****;

O-Zl 3: auf Anteil 3 und 7 (im Eigentum des Viertverpflichteten):

Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Pkt 6 der Vereinbarung 30.3.1976 für Maria S***** (1928) = erstverpflichtete Partei

2.) EZ 149 GB *****

Eigentumsblatt:

Erstverpflichtete 1/4-Anteil

zweit- bis sechtsverpflichtete Partei je 1/8-Anteil (der verbleibende 1/8-Anteil im Eigentum des Klägers)

Lastenblatt:

O-Zl 1: auf Anteil 1 (Maria S*****) Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Kläger sowie die zweit- bis sechstverpflichtete Partei

O-Zl 2: auf Anteil 2 bis 7 (im Eigentum der verpflichteten Parteien sowie des Klägers): Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria S*****

3.) EZ 2 GB *****

Eigentumsblatt:

erstverpflichtete Partei 1/4-Anteil

zweit- bis sechstverpflichtete Partei je 1/8-Anteil

Im Lastenblatt dieses Grundbuchskörpers ist kein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen (Grundbuchsauszug im Akt des BG Imst 2 E 3212/93i).

Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß er insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.1.1993, 3 R 302/92, wird der betreibenden Partei Herbert S*****, geboren am 9.10.1955, wider die verpflichteten Parteien die Exekution durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf nachstehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen für Herbert S*****, geb 9.10.1928, bewilligt:

I.) in EZ 2 und EZ 149 *****

je ob dem 1/4-Anteil der

Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)

je ob den 1/8-Anteilen der

Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)

je ob den 1/8-Anteilen der

Monika D***** geb. S*****, geb. 4.4.1954 (zweitverpflichtete Partei)

Gerhard S*****, geb. 8.12.1958 (drittverpflichtete Partei)

Franz S*****, geb. 23.12.1962 (viertverpflichtete Partei)

Wilfried S*****, geb. 20.3.1967 (fünftverpflichtete Partei) und

Helga S*****, geb. 15.2.1971 (sechtsverpflichtete Partei)

II.) in EZ 61 *****

ob dem 1/4-Anteil der

Maria S***** geb. H*****, geb. 23.9.1928 (erstverpflichtete Partei)

ob dem 1/8-Anteil (B-OZ 3) des Franz S*****, geb. 23.12.1962 (viertverpflichtete Partei)

III.) Hingegen werden die weiteren Begehren der betreibenden Partei auf

1.) Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den jeweils 1/8-Anteilen der zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Partei sowie weiteren 4/8-Anteilen der viertverpflichteten Partei je an der Liegenschaft EZ 61 ***** für Herbert S***** geb. 9.10.1955 sowie

2.) Löschung nachstehender Belastungs- und Veräußerungsverbote 2.1. auf der Liegenschaft EZ 61 *****

2.1.1. zu C-LNr 2 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S***** sowie

2.1.2. zu C-LNr 3 auf den Anteilen 3 und 7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.6.1976 für Maria S***** (1928)

2.2. auf der Liegenschaft EZ 149 *****

2.2.1. zu C-LNr 1 auf Anteil 1 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Monika D*****, Herbert S*****, Gerhard S*****, Franz S*****, Wilfried S***** und Helga S***** sowie

2.2.2. zu C-LNr 2 auf den Anteilen 2-7 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Pkt 6 der Vereinbarung vom 30.3.1976 für Maria S***** (1928).

Als Exekutions- und Grundbuchsgericht hat das Bezirksgericht Imst einzuschreiten."

Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die bücherliche Durchführung habe bei Stattgebung der Erbschaftsklage wie bei der Einantwortung nur deklaratorische Bedeutung. Der Kläger habe mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils die Stellung eines eingeantworteten Erben erlangt; er sei rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers geworden. Übertragungsakte, zu denen die Beklagten als unterlegene Erbschaftsbesitzer verpflichtet seien, hätten nur deklarative Bedeutung. Der Erbschaftsbesitzer müsse in die Einverleibung des Liegenschaftseigentums einwilligen, wie er überhaupt zur Herbeiführung des der Erbenstellung des Klägers entsprechenden Zustands verpflichtet sei. Es finde somit kein neues Verlassenschaftsverfahren statt und sei auch kein Raum für eine neuerliche Erbserklärung. Die Bestimmung des § 824 letzter Satz ABGB schütze das Vertrauen auf den gerichtlichen Akt der Einantwortung. Der Legitimierte gelte als wirklicher Erbe. Geschützt sei aber nur der rechtsgeschäftliche, nicht der exekutive Erwerb.

Der Spruch des vorliegenden Exekutionstitels könne nur aus dem Zusammenhalt der Punkte 1 und 2 verstanden werden. Das Urteil habe den Anspruch des Klägers auf Einräumung und grundbücherliche Übertragung der im Spruch genannten Liegenschaftsanteile statuiert und sei gemäß § 350 EO vollstreckbar. Vollstreckungsakt sei der Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Buchgericht aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bewilligungsgerichtes. Das Urteil mache den Eintragungskonsens (Aufsandungserklärung) des Verpflichteten überflüssig.

Der Exekutionsantrag habe kein Vorbringen zur Streitanmerkung der Klage und zu der während des Titelverfahrens bzw nach dessen Abschluß erfolgten Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der Liegenschaft EZ 61 aufgrund der Urkunde vom 2.1.1990 enthalten. Der betreibende Gläubiger habe in seinem Exekutionsantrag gemäß § 55 EO alle Tatsachen und Beweismittel für die Zulässigkeit seines Antrags vorzubringen; das Bewilligungsgericht dürfe nur aufgrund der Aktenlage entscheiden. Aufgrund des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots sei dem Rekursgericht deshalb ein inhaltliches Eingehen auf Rekursvorbringen im Zusammenhang mit dieser Streitanmerkung sowie der Veränderung der Eigentumsverhältnisse verwehrt. Der Umstand, daß die zweit-, dritt-, fünft- und sechstverpflichteten Parteien ihre 1/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 61 auf den Viertverpflichteten übertrugen, rechtfertige jedoch nicht auch die Abweisung des gegen die Erstverpflichtete und den Viertverpflichteten gerichteten Teils des Exekutionsantrags. Hinsichtlich dieser Anteile bestehe die urteilsmäßige Verpflichtung zur Herausgabe und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger nach wie vor; insoweit sei der Exekutionsantrag berechtigt.

Die Belastungs- und Veräußerungsverbote hinderten nicht die Verbücherung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot könne solche Eigentumsveränderungen nicht hintanhalten, die aufgrund des Gesetzes entstehen, wie den außerbücherlichen Erwerb von Rechten durch Ersitzung. Der Kläger habe die Stellung eines eingeantworteten Nacherben erlangt und sei damit rückwirkend Universalsukzessor des erblasserischen Vermögens geworden. Hiebei handle es sich nicht um einen durch rechtsgeschäftliche Verfügung erfolgten Rechts - bzw Eigentumserwerb; er könne von einem Belastungs- und Veräußerungsverbot von vornherein nicht betroffen sein. Diese Belastungs- und Veräußerungsverbote hinderten nicht die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechtes des Betreibenden als Erbe nach Ehrenreich S*****.

Die vom Erstgericht angeordnete Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei verfehlt. Der Exekutionstitel sei ausschließlich auf die Herausgabe der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten und die Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei, nicht aber auf die Löschung irgendwelche Eintragungen im Lastenblatt dieser Liegenschaften gerichtet. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Grundbuch könne im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht beurteilt und abschließend entschieden werden, ob diese grundbücherlichen Belastungen aufgrund der Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Partei hinfällig bzw gegenstandslos sind. Die betreibende Partei werde also, falls die Verpflichteten einer Löschung nicht zustimmen, einen diesbezüglichen Exekutionstitel erwirken müssen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden habe, S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, habe sich das Höchstgericht bislang noch nicht mit der Frage befaßt, ob ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechtes eines Erbschaftsklägers hindert.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Parteien sind zulässig; nur der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aber teilweise berechtigt.

Der Exekutionstitel ist entgegen der Ansicht der Verpflichteten ausreichend bestimmt und vollstreckbar. Die Verpflichteten sind laut Pkt 1.) schuldig, dem betreibenden Gläubiger bestimmt bezeichnete Liegenschaftsanteile herauszugeben und laut Pkt 2.) der Einverleibung des Eigentumsrechtes des betreibenden Gläubigers zuzustimmen. Diese beiden Teile des Spruchs stehen im Zusammenhang; der auf bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes gerichtete exekutive Anspruch des betreibenden Gläubigers bezieht sich - entsprechend dem damaligen Grundbuchsstand - auf bestimmte Liegenschaftsanteile, als deren Eigentümer die Beklagten im Grundbuch einverleibt waren. Ein derartiger, auf bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts gerichteter exekutiver Anspruch des betreibenden Gläubigers ist nach § 350 EO zu vollstrecken (MietSlg 31.816; JBl 1968, 36; EvBl 1954/398; SZ 25/255).

Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung nach § 350 EO ist grundsätzlich, daß der Verpflichtete als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Da im Exekutionstitel bestimmt angeführt ist, daß der Erstverpflichtete ein Viertel, die Zweit- bis Sechstverpflichteten jeweil ein Achtel der drei Liegenschaften herauszugeben haben, könnte an sich aufgrund dieses Exekutionstitels nur dann die Exekution durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des betreibenden Gläubigers gemäß § 350 EO bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung dieser Grundbuchsstand gegeben ist. Hier ergibt sich aus dem vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Grundbuchsstand die Veräußerung einzelner Anteile der EZ 61, und zwar nicht an dritte Personen, sondern unter den Verpflichteten. Dieser Umstand berechtigte das Gericht jedoch nicht zur (teilweisen) Abweisung des Exekutionsantrags auf Einverleibung des grundbücherlichen Eigentums. Wie sich aus dem von Amts wegen eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, wurde nämlich vor der Einverleibung der geänderten Miteigentumsverhältnisse die Streitanmerkung der zu 16 Cg 63/92 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Erbschaftsklage durchgeführt. Diese - zulässige (SZ 44/38; SZ 23/353; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 823) - Streitanmerkung hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Unter Zugrundelegung des Grundbuchsstandes bestand somit kein Hindernis, den betreibenden Gläubiger als Eigentümer der gesamten Liegenschaft EZ 61 einzuverleiben.

Die einverleibten rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbote hindern nicht die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechts des betreibenden Gläubigers. Wie aus dem Exekutionstitel hervorgeht, gründet sich der Anspruch des betreibenden Gläubigers nicht auf einen Eigentumserwerb, der auf dem Willen des Eigentümers beruht, sondern auf seinem Erbrecht, das er gegen die durch Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben mit Erbschaftsklage erfolgreich geltend gemacht hat (vgl Welser in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu §§ 823, 824). Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot enthält eine zwar grundbuchsfähige, aber doch nur persönliche Belastung der Eigentümer; es ist daher nicht berufen, Eigentumsveränderungen hintanzuhalten, die nicht auf den Willen des Eigentümers beruhen, sondern aufgrund des Gesetzes selbst entstehen (EvBl 1958/200; SZ 30/13). Die Eintragung außerbücherlich unmittelbar erworbener Rechte ist zulässig (Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu § 364 c); dies gilt auch für das Eigentumsrecht des siegreichen Erbschaftsklägers. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger nämlich die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers (Welser in Rummel2, Rz 12 zu §§ 823, 824).

Für die Anordnung der Löschung der Veräußerungs- und Belastungsverbote durch das Exekutionsgericht anläßlich der Exekutionsbewilligung liegt kein entsprechender Exekutionstitel vor. Diese Veräußerungs- und Belastungsverbote wurden bereits vor dem Einlangen des Antrags auf Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht eingetragen. Es handelt sich somit nicht um gegenstandslose Zwischeneintragungen für deren Löschung (§ 65 Abs 2 GBG) das Gericht zuständig wäre, das für die Bewilligung der Löschung der bekämpften Eintragung zuständig ist, im Fall der Durchsetzung der Löschung im Exekutionsweg nach § 350 EO also das für die Bewilligung der Exekution zuständige Gericht (SZ 60/237). Eine Löschung dieser jeweils bereits im Rang vor der Streitanmerkung eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbote kann nur nach Vorliegen eines entsprechenden Exekutionstitels erfolgen.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten der betreibenden Partei in erster Instanz auf § 78 EO, § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO (vgl SZ 25/255).

Die Entscheidung über die Kosten der verpflichteten Partei gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Rechtssätze
6