JudikaturJustiz3Ob273/02x

3Ob273/02x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Margarethe L*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 72.672,83 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2002, GZ 6 R 105/02g 37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Lösung der in der ao Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, ob nämlich der Kläger aufgrund des seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testaments vom 25. August 1993 überhaupt Erbe sein könne bzw ob dieses Testament wirksam widerrufen worden wäre, oder aber auch ob er allein oder nur gemeinsam mit seiner Ehegattin als einheitliche Streitpartei die Erbrechtsklage erheben könne, kommt es schon deshalb nicht an, weil der vom Verlassenschaftsgericht aufgrund (seiner abgegebenen und angenommenen Erbserklärung aufgrund des genannten Testaments und) widerstreitender Erbserklärungen ua der Beklagten auf den Rechtsweg ua gegen die Beklagte verwiesene Kläger im Erbrechtsstreit nicht sein Erbrecht bzw die Gültigkeit seines Erbrechtstitels beweisen muss. Gegenstand des Erbrechtsstreit ist nämlich nur die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Un )Gültigkeit des (der) von der Beklagten ihrer Erbserklärung zugrundegelegten Testamente(s) (siehe die Nachweise aus Lehre und Rsp bei Welser in Rummel3 §§ 799, 800 ABGB Rz 24 ff).

Mit der Klägerrollenzuweisung hat das Abhandlungsgericht jedenfalls den Erbrechtstitel des Klägers nicht als formungültig erachtet (1 Ob 140/99s, 1 Ob 540, 541/94 = NZ 1996, 273 ua); ob aufgrund dieses Testaments der Kläger (allein) Erbe werden kann, oder der behauptete "Testamentswiderruf" gültig oder wirksam ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Nach der Aktenlage des Verlassenschaftsverfahrens (GZ A 268/98t 69, AS 359 f) trifft zwar der in der Revision enthaltene Vorwurf der Aktenwidrigkeit insoweit zu, als die Ehegattin des Klägers am 30. August 2000 vor dem Gerichtskommissiär einerseits die Gültigkeit des Testaments vom 25. August 1993 "festhielt" und andererseits ihre "Erbserklärung gleichfalls auf dieses Testament" stützte, dies allerdings nur für den Fall (also unter der Bedingung), dass das notarielle Testament vom 17. Dezember 1996, auf das sie ihre zu Gericht angenommene Erbserklärung gestützt hatte, aus welchen Gründen auch immer für rechtsungültig befunden werden sollte. Das Abhandlungsgericht hat diese "zweite, im dargestellten Sinn vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemachte" Erbserklärung der Ehegattin des Klägers weder zu Gericht angenommen, noch ihr - gemeinsam mit dem Kläger - die Klägerrolle gegen die Beklagte zugewiesen. Solange dies aber nicht der Fall ist, kann diese "Ersatzerbserklärung" nicht den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers (wegen der behaupteten notwendigen Streitgenossenschaft mit seiner Ehegattin) begründen.

Die dargelegte Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils ist demnach nicht relevant.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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