JudikaturJustiz3Ob260/02k

3Ob260/02k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Iwona G*****, vertreten durch Dr. Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 110.462,70 EUR (= 1,52 Mio S) sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. August 2002, GZ 3 R 62/02m-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützt sich allein auf eine (verschuldensunabhängige) Haftung der seinerzeit betreibenden und nunmehr beklagten Partei nach § 338 iVm § 335 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, dass 4 Ob 148, 149/84 und 1 Ob 563/84 (= SZ 57/128

= EvBl 1985/56) keine Fälle der abgeirrten Exekution bzw. solche

betreffen, in denen sich eine Partei auf § 338 ABGB berufen hätte oder dieser auch nur anwendbar sein könnte. Der Oberste Gerichtshof hat sich aber von seiner früheren Rsp zur Anwendbarkeit des § 338 ABGB in der Folge insofern eindeutig distanziert, als er ihn - dem Wortlaut entsprechend - nur auf Fälle der Vindikation beschränkt sehen wollte (RS0058545). Zwar kann die Klage nach § 37 EO (wie im vorliegenden Fall) auch auf Eigentum gestützt sein, es ist aber keine Klage auf Herausgabe der Sache, ist sie doch auf Unzulässigkeit der Exekution gerichtet und ist der Pfändungspfandgläubiger kein Sachbesitzer.

Die in der Revision angeführten Lehrmeinungen (darunter richtig Schey/Klang) sprechen in keine Weise gegen die zu billigende Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Diese wird auch durch die neuere Lehre gestützt: Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 11-13; Jakusch in Angst, EO, § 38 Rz 75 (Verschulden als Voraussetzung). Burgstaller/Holzner und Spielbüchler (in Rummel³ § 338 ABGB Rz 1 ff, klar Rz 4) vertreten außerdem die Ansicht, dass sich aus § 338 ABGB nur eine Verschuldenshaftung für Schäden ergibt. Darüber hinaus ist das Konzept der Unredlichkeit auf die Frage des Schadenersatzes wegen abgeirrter Exekution schon deshalb nicht sinnvoll anwendbar, weil es zu den seltenen Ausnahmen gehört, dass Zwangsvollstreckung auf (vermeintlich) eigene Sachen des Gläubigers geführt wird. Dann wäre nahezu jeder Betreibende unredlich - nicht erst ab Zustellung der Exszindierungsklage -, was jeden mit der Behauptung von Rechten Dritter iSd des § 37 EO zur sofortigen Submittierung zwänge und in Wahrheit auf eine Erfolgshaftung hinausliefe. Damit wäre das Exekutionsverfahren als Mittel der Rechtsverfolgung in einer mit der Rechtssicherheit unvereinbaren Weise entwertet, wofür aber richtigerweise weder das ABGB noch die EO als Argumentationsbasis dienen können.

Dass wegen unrechtmäßiger Bestreitung im Prozess nur Verschuldenshaftung besteht, ist - wie vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt - stRsp. Auch das spricht mangels Sonderregeln für die Exekution dafür, den Gläubiger auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen nur bei Verschulden haften zu lassen; also etwa bei der Fahrnisexekution in der Regel nicht, weiß doch der betreibende Gläubiger, der beim Vollzug nicht interveniert, zunächst gar nicht, was gepfändet wird und wer Eigentümer ist; nach Vorlage entsprechender Beweismittel ist wieder allfälliges Verschulden an einer unterlassenen Einstellung zu prüfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).