JudikaturJustizRS0001350

RS0001350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2003

Der Gläubiger, der auf fremde (in der Verwahrung des Verpflichteten befindliche) Sachen Exekution führt, haftet für Schadenersatz neben Herausgabe des Erlöses nur, wenn ihn ein Verschulden an der Fortführung der Exekution trifft.

Entscheidungen
6