JudikaturJustizRS0058545

RS0058545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation, nicht aber bei Abwicklung von Schuldverhältnissen anzuwenden. Sie bilden daher keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Vermieters, dessen Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde, gegen den Hauptmieter, der entgegen einem Untermietverbot untervermietete, auf Zahlung der Differenz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.

Entscheidungen
4