JudikaturJustiz3Ob172/04x

3Ob172/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Thomas N*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. März 2004, GZ 54 R 37/04v 5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. März 2004, GZ 3 P 46/04a 1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. März 2004 ordnete das Erstgericht die Ladung des Betroffenen zur Erstanhörung gemäß § 237 AußStrG an.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen am 13. April 2004 zugestellt. Der namens des Betroffenen eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs wurde sodann am 4. Mai 2004 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Die (Revisions )Rekursfrist im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage (siehe 1 Ob 607/87 = SZ 60/103). Diese Frist ist am 27. April 2004, 24 Uhr abgelaufen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 4. Mai 2004 - somit verspätet - zur Post gegeben.

2. Seit der Entscheidung 1 Ob 607/87 judiziert der Oberste Gerichtshof in stRsp, dass auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wurde, nicht Bedacht genommen werden kann, weil die Regelung des § 11 Abs 2 AußStrG - vor dem Hintergrund des § 247 AußStrG - soweit nicht anzuwenden ist (RIS Justiz RS0007137). Es wurde ferner jedoch auch ausgesprochen, dass bei anderen Beschlüssen im Zuge eines Sachwalterschaftsverfahrens, die nicht § 247 AußStrG zu subsumieren seien, "im Sinne des Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG Anwendung finden" müsse (9 Ob 382/97k [Bestellung eines Verfahrenssachwalters gemäß § 238 Abs 1 AußStrG]; der Sache nach ebenso 9 Ob 242/02g [Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft]). Auf dem Boden dieser Leitlinie, an der festzuhalten ist, ist auch bei dem hier maßgebenden Einleitungsbeschluss durch Ladung des Betroffenen zur Erstanhörung (RIS Justiz RS0008527) bei Erledigung dessen außerordentlichen Revisionsrekurses auf § 11 Abs 2 AußStrG (RIS Justiz RS0007078) Bedacht zu nehmen. Als erste Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens gemäß § 11 Abs 2 AußStrG muss jedoch der verspätete (Revisions )Rekurs in der Sache berechtigt sein; nur wenn das zu bejahen ist, kann das verspätete Rechtsmittel, sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt, wie ein rechtzeitiges erledigt werden (9 Ob 242/02g mwN). Somit kann aber ein verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs nur dann Anlass für eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses sein, wenn die Entscheidung von der Lösung einer - dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zum Erfolg verhelfenden - erheblichen Rechtsfrage abhängt, besteht doch - selbst im Licht des erwähnten Fürsorgeprinzips - kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer dem verspäteten Rechtsmittel nicht stattgebenden Entscheidung. Ist demnach bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.

3. § 236 AußStrG sieht als einzige materiellrechtliche Voraussetzung der amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für eine (allenfalls) behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme vor (RIS Justiz RS0087101). Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Der Oberste Gerichtshof vermag nach dem Akteninhalt eine solche Fehlbeurteilung - trotz der weitwendigen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers - nicht zu erkennen. Die im Rekursverfahren vorgelegte kurze Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18. März 2004, beim Betroffenen sei "nach eingehender Untersuchung" dessen "volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit festgestellt" worden und er könne "all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder einen anderen tätigen", was auch die "volle Prozessfähigkeit" betreffe, offenbart die vom Rekursgericht auf Grund aktenkundiger Tatsachen bestätigte Verfahrenseinleitung - entgegen der Ansicht des Betroffenen - nicht als krasse Fehlbeurteilung. Diese Stellungnahme betrifft im Wesentlichen Rechtsfragen. Sie entbehrt eines Befundes, der eine Schlüssigkeitsprüfung des Kalküls ermöglichte. Das Rekursgericht war daher gar nicht in der Lage, zu beurteilen, ob der Verfasser dieser Urkunde auch über jene Informationen verfügte, die das Erstgericht zur Verfahrenseinleitung veranlassten. Die erst mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte weitere "fachärztliche Beurteilung" eines anderen Arztes vom 29. April 2004 ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich (RIS Justiz RS0079200).

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit - als Ergebnis aller bisherigen Erwägungen - wegen Verspätung zurückzuweisen.

Rechtssätze
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