RS0119281 – OGH Rechtssatz
RS0119281 – OGH Rechtssatz
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Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf §11 Abs2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.