RS0007086 – OGH Rechtssatz
RS0007086 – OGH Rechtssatz
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Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann.