JudikaturJustiz3Ob132/17h

3Ob132/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Gheneff – Rami –Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigkeitserklärung einer Exekution (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Mai 2017, GZ 53 R 39/17t 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die Impugnationsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei bereits im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse rechtskräftig geklärt worden, dass der von der Beklagten als Betreibende behauptete Sachverhalt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel bilde. Überdies treffe die Organe der Klägerin auch ein Verschulden an den Titelverstößen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision, mit der sie ihr Impugnationsklagebegehren weiter verfolgt, zeigt die Klägerin keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Das Berufungsgericht folgte der ständigen Rechtsprechung, wenn es davon ausging, dass der Verpflichteten nur der Rekurs zur Verfügung steht, wenn sie behauptet, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs oder Unterlassungsgebot bilde. Bestreitet sie hingegen, den als Zuwiderhandeln behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann sie sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage erheben (RIS Justiz RS0123123; 3 Ob 12/14g; 3 Ob 263/15w). Auch der Einwand der Verpflichteten, sie habe ein Verhalten nicht schuldhaft gesetzt, ist ein Impugnationsgrund (RIS Justiz RS0107694), zumal nur ein Verhalten Grund für eine Exekution nach § 355 EO bildet, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde (RIS Justiz RS0085147). Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekursweg rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klageweg die Rechtskraft entgegen (RIS Justiz RS0001545). Hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung oder einen Strafbeschluss nicht Folge gegeben, so hat es über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr und zwar auch nicht mehr im Weg einer Klage nach § 36 EO, entschieden werden darf (3 Ob 234/03p; 3 Ob 195/09m mwN, 3 Ob 12/14g; RIS Justiz RS0001545 [T2]).

Dass über gleichartige Sachverhalte aufgrund unterschiedlicher Anfechtungsmöglichkeiten von verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschieden wird, ist Folge der in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkungen und als solches hinzunehmen. Wenn (nur) die Rechtsmeinung des Gerichts, auf die sich die Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen (von der übergeordneten Instanz getroffenen) Entscheidung nicht geteilt wird, liegt auch kein Wiederaufnahmsgrund (etwa iSd § 530 Abs 1 Z 5 oder 6 ZPO) vor (4 Ob 83/12b mwN, RIS Justiz RS0108294; E. Kodek in Rechberger 4 , § 530 ZPO Rz 12).

Der Verpflichtete muss alles zumutbare unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel zuwider gehandelt zu haben (3 Ob 190/11d; RIS Justiz RS0013515 [T3]). Welche Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb hiebei regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sind. Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, wenn die Vorinstanzen hier zum Ergebnis gelangten, dass die Verantwortlichen der Klägerin nicht alles Mögliche und ihnen Zumutbare vorgekehrt haben, um Titelverstöße abzuwenden. Sie unterließen Kontrollen, ob ihre Anordnungen auch eingehalten wurden. Die Revisionsausführungen entfernen sich überdies vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie unberücksichtigt lassen, dass der Verantwortlichen für den beanstandeten Internetauftritt die URL bei der Errichtung der Seite bekannt war.

Rechtssätze
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