(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
Rückverweise
Scheckgesetz 1955
Art. 41
…GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich…
Winkelschreibereiverordnung
Art. 41 (Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 114/1857)
… 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV…
UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 23
…in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 1 letzter…
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 32a Unterlassungsexekution
…vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. (2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU…