(1) Die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Exekutionshandlungen sind aufzuheben:
1. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Exekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;
2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung samt Nebengebühren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;
3. wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die Exekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;
4. wenn im Falle des § 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.
(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 377 Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen
…Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.…
§ 371a Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden
…zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (§ 376 Abs. 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.…