JudikaturJustiz3Ob10/08d

3Ob10/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Vermietungsgesellschaft mbH, ******, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 28 C 903/03v des Bezirksgerichts Floridsdorf, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 40 R 152/07k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Jänner 2007, GZ 28 C 76/06i-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Wiederaufnahmsklage (nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO) der auch im wiederaufgenommenen Verfahren klagenden Partei scheiterte nach dem Urteil der zweiten Instanz an einem Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Sie vermag in ihrer außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.

Dass ihr auch ein Verschulden ihres Rechtsvertreters im wiederaufgenommenen Prozess (gemäß § 39 ZPO) zuzurechnen ist (4 Ob 25/52 = SZ 25/158; Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 217; vgl auch 10 ObS 371/01h = RdW 2002, 307 = SSV-NF 15/143 [zum Fristbeginn nach § 534 Abs 1 ZPO]) bestreitet die klagende Partei nicht. Ob aber ein Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, weshalb der Entscheidung grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 357/98h uva; RIS-Justiz RS0111578). Das gilt auch für die Frage, ob Vergessen eines Beweismittels (einer Tatsache) Verschulden begründet (6 Ob 361/66 = EvBl 1967/439). Dazu, wann das ausnahmsweise nicht der Fall ist, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 350/65 = SZ 38/215 = JBl 1966, 527; 6 Ob 741/81 = SZ 54/191 = JBl 1982, 497; 6 Ob 558/94; Jelinek aaO Rz 216; E. Kodek in Rechberger³ § 530 ZPO Rz 16, je mwN). Den anerkannten Ausnahmefällen (krankheitsbedingte Störung der Merkfähigkeit, hohes Alter) vergleichbare Gründe auf ihrer Seite (bei ihrem damaligen Rechtsvertreter) machte die klagende Partei nicht geltend. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall liegt hier nicht vor. Demnach kommt es auf die Beurteilung der Eignung des neuen Beweismittels iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO durch das Berufungsgericht nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).