RS0044790 – OGH Rechtssatz
RS0044790 – OGH Rechtssatz
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Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO zugerechnet werden müsste.