JudikaturJustiz2Ob77/20t

2Ob77/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* E*, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Leobersdorf, wider die beklagte Partei M* S*, vertreten durch Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in Mödling, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. V* W*, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, und 2. Dr. A* K*, vertreten durch Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwalt in Baden, wegen Herausgabe (Streitwert 269.155,38 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 11 R 21/20v 27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2019, GZ 24 Cg 102/19v 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie den beiden Nebenintervenienten die mit je 2.826,36 EUR (darin enthalten je 471,06 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Beklagte ist Witwer nach der am 21. 8. 2012 verstorbenen M* S* (im Folgenden „Erblasserin“), die Klägerin ist deren Tochter aus einer früheren Ehe.

[2] Dem Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin wurde ein Testament vom 22. 12. 2010 zugrunde gelegt. Dieses ist ein fremdhändiges wechselseitiges Testament der Erblasserin und des Beklagten. Es wurde auf zwei mit einer Heftklammer verbundenen Blättern verfasst. Während das erste Blatt die eigentlichen Regelungen und Zuweisungen des Vermögens der Erblasserin und des Beklagten enth ält , befindet sich auf (richtig) dem zweiten Blatt nur der Satz:

»Mit dieser letztwilligen Verfügung widerrufen wir, [Erblasserin] und [Beklagter] , allfällige vor diesem Testament errichtete letztwillige Verfügungen.«

[4] Darunter befinden sich Ort und Datum sowie die Unterschriften der beiden Testierenden und der drei Testamentszeugen.

[5] Testamentserrichter war der erste Nebenintervenient.

[6] Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens schlossen die Streitteile am 1. 10. 2012 ein Pflichtteilsübereinkommen, aufgrund dessen sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin insgesamt 220.000 EUR in jährlichen Raten zu 16.000 EUR zu zahlen. Am 13. 11. 2012 wurde der Nachlass aufgrund des erwähnten Testaments dem Beklagten rechtskräftig eingeantwortet. Der Beklagte hat bisher aus dem Pflichtteilsübereinkommen 176.000 EUR an die Klägerin gezahlt.

[7] Mit der am 10. 10. 2019 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Ausspruch, der Beklagte sei schuldig, den ihm eingeantworteten Nachlass nach der Erblasserin zu zwei Dritteln herauszugeben, Zug um Zug gegen Anrechnung jenes Betrags, den sie aufgrund des Pflichtteilsübereinkommens mittlerweile erhalten habe. S ollte der Nachlass nicht mehr in der ursprünglichen Form vorhanden sein, habe ihr in eventu der Beklagte 269.155,38 EUR samt Zinsen zu zahlen. S ie habe erstmals im November 2017 in das Testament vom 22. 12. 2010 Einsicht nehmen können und dabei dessen Formungültigkeit festgestellt, weil sich der Inhalt des Testaments auf dem ersten Blatt befinde , die Testamentszeugen und die beiden Erblasser aber auf dem zweiten Blatt unterfertigt hätten. Diese Formnichtigkeit könne unbefristet geltend gemacht werden. Daher stehe ihr der gesetzliche Erbanspruch in Höhe von zwei Dritteln zu. In der Verlassenschaft sei ein Reinnachlass von 643.733,09 EUR vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen und des ihr zustehenden Erbteils ergebe sich der Restbetrag von 269.155,38 EUR. Sollte die Herausgabe des Nachlasses nicht mehr möglich sein, stehe ihr ein Geldersatzanspruch zu.

[8] Der Beklagte und die beiden Nebenintervenienten wandten im Wesentlichen ein, der Klagea nspruch sei verjährt, das Testament sei auch nicht formungültig.

[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. D as Testament sei zwar formungültig. Nach § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 unterliege der mit Erbschaftsklage geltend gemachte Anspruch aber der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gelte im Allgemeinen auch für ein ungültiges Testament. Das gegenständliche Testament sei zur Grundlage eines Verlassenschaftsverfahrens gemacht worden und habe sogar zur Einantwortung des Beklagten geführt. Nur wenn eine letztwillige Verfügung derartige Gebrechen aufweise, die es unmöglich machten, sie zur Grundlage einer Verlassenschaftsabhandlung zu machen, wenn also von vornherein nicht einmal der Anschein einer gültigen Verfügung bestehe, sei es nicht notwendig, sie anzufechten, weshalb nur dann die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Hier sei jedoch die drei jährige Verjährungsfrist anzuwenden, die abgelaufen sei.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Den äußeren Formerfordernissen sei beim vorliegenden Testament nach der damals geltenden Rechtslage Genüge getan w o rden. Da auf Grundlage dieses Testaments das Verlassenschaftsverfahren abgeführt und dem Beklagten eingeantwortet worden sei , gelte für die Anfechtung die dreijährige Verjährungsfrist . Der Anspruch sei daher verjährt.

[11] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[12] Der Beklagte und die beiden Nebenintervenienten, denen der Oberste Gerichtshof die Revisionsbeantwortung freigestellt hat, beantragen, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[13] Die Revision ist zulässig , weil eine einheitliche und klare Rechtsprechung zur Verjährungsfrist für eine Erbschaftsklage bei (äußerer) Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt .

[14] Die Revisionswerberin macht geltend, das Testament sei nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wegen fehlender äußerer und innerer Urkundeneinheit ungültig. Die vom Gesetz aufgestellte ( dreijährige ) Verjährungsfrist gelte jedoch nur für formgültig errichtete letztwillige Verfügungen. Die Formnichtigkeit k ö nne unbefristet geltend gemacht werden .

Rechtliche Beurteilung

[15] Hierzu wurde erwogen:

[16] 1. Anzuwendendes Recht

[17] A ufgrund des Todeszeitpunkts der Erblasserin (21. 8. 2012) ist hier die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) maßgeblich (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB). Dies gilt aufgrund des Errichtungszeitpunkts des Testaments auch für die Frage nach dessen Gültigkeit (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).

[18] 2. Formungültigkeit des Testaments

[19] 2.1. Der erkennende Senat hat sich zuletzt mehrfach mit der Formgültigkeit fremdhändiger, auf mehreren losen Blättern befindlicher letztwilliger Verfügungen befasst (2 Ob 143/19x; 2 Ob 145/19s; 2 Ob 218/19a; 2 Ob 51/20v; RS0132929; RS0132171).

[20] 2.2. Dass im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen die Gültigkeit des Testaments noch nach altem Recht zu beurteilen ist (vgl Punkt 1.), ist unerheblich. Denn wenn auch die Testiervorschriften für das fremdhändige Testament durch das ErbRÄG 2015 verschärft wurden, so trifft dies auf den hier maßgeblichen Aspekt der fehlenden (äußeren und inneren) Urkundeneinheit nicht zu (vgl 2 Ob 143/19x [ErwGr 3]). Auch nach § 579 ABGB aF mussten die Zeugen immer „auf der Urkunde selbst“ unterschreiben (vgl 2 Ob 192/17z zum alten Recht).

[21] 2.3. Nach dieser Rechtsprechung fehlt dem vorliegenden Testament die äußere Urkundeneinheit (vgl nur zuletzt 2 Ob 51/20v [Verbindung mit einer Heftklammer]).

[22] 2.4. Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht ( 2 Ob 143/19x = RS0132929 [T2]) .

[23] Der zitierte, auf dem zweiten Blatt vor den Unterschriften stehende Satz nimmt zwar eindeutig auf ein (hier vorliegendes) gemeinschaftliches Testament Bezug. Darin konnten die Ehepartner aber gemäß § 1248 ABGB aF nicht nur einander zu Erben einsetzen, sie konnten auch gemeinsam einen oder mehrere Dritte bedenken. Eine Andeutung, welche dieser Varianten sie gewählt hatten, lässt sich dem Satz nicht entnehmen. Mangels einer Bezugnahme inhaltlicher Natur kann dieser Satz daher die innere Urkundeneinheit nicht herstellen.

[24] 2.5. Mangels äußerer und innerer Urkundeneinheit ist das Testament daher ungültig.

[25] 3. Lange oder kurze Verjährungsfrist

[26] 3.1. Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordnet an, dass § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1. 1. 2017 auf die dort genannten Rechte anzuwenden ist, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der im § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. 1. 2017. Nach § 1487 ABGB aF muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden.

[28] 3.2. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015

[29] 3.2.1. Die Erbschaftsklage iSd § 823 ABGB verjährte zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, musste aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung „umstoßen“, dann unterl ag dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist sollte dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt (4 Ob 602/79 SZ 53/10; vgl 8 Ob 537/91 JBl 1991, 656 [ Binder ]; zuletzt auch 2 Ob 84/19w; 2 Ob 175/19b; RS0013139). Dies galt allerdings nicht, wenn die Fälschung eines letzten Willens behauptet wurde. In diesen Fällen war die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden (2 Ob 84/19w mwN).

[30] 3.2.2. Un klar blieb die Rechtsprechung bis zuletzt in der Frage, ob bei Form gebrechen die längere oder die kürzere Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt:

[31] Während etwa nach der Entscheidung 5 Ob 224/72 (mwN) auch die Bekämpfung einer mit „inneren oder äußeren Gebrechen“ behaftete „beabsichtigte“ letztwillige Verfügung als „Umstoßen“ einer letztwilligen Verfügung gewertet wurde (vgl RS0034465; vgl auch 7 Ob 583/89), wurde in anderen Entscheidungen für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist (allerdings nur implizit) auf die „äußere“ Formgültigkeit der Verfügung abgestellt (4 Ob 602/79; 8 Ob 537/91).

[32] 3.3. Lehre

[33] 3.3.1. Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015

[34] Klang (in Klang 2 VI, 627) führt zu § 1487 ABGB aus, eine letzte Willenserklärung, die schon wegen ihrer äußeren Mängel nicht als Grundlage der Verlassenschaftsabhandlung angenommen werden könne, bedürfe keiner Anfechtung, weil derjenige, der sein Erbrecht auf sie stütze, auf den Rechtsweg gewiesen werde, also selbst als Kläger auftreten müsse. Mehr als eine äußerlich formgerechte Erklärung des letzten Willens, die der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt werden könne, setze die Klage nach § 1487 ABGB nicht voraus. Auf den Unterschied zwischen Form und Inhaltsmängeln und zwischen den verschiedenen Arten der Willensmängel komme es also nicht an. Die dreijährige Frist gelte aber nicht für Klagen, durch welche Widerruf, Verfälschung oder Unterschiebung der letztwilligen Verfügung geltend gemacht werde, weil hier ein letzter Wille, der umgestoßen werden könnte, nicht vorhanden sei.

[35] Kralik (Erbrecht [1983], 129) hält bei Formmängeln die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB nicht für anwendbar, weil sie die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung und nicht bloß deren Anfechtbarkeit zur Folge hätten.

[36] Dem widerspricht Binder (in JBl 1991, 656), der im Falle von (bloß) „inneren“ Mängeln eines Testaments, mögen sie auch Formgebrechen sein, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für maßgeblich hält.

[37] Dieser Rechtsansicht folgt auch Welser (in Rummel ³ § 601 Rz 4). Liege dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vor, bewirke ein Formmangel nur Anfechtbarkeit, wobei das Klagerecht in drei Jahren verjähre (ähnlich ders zur aktuellen Rechtslage i m Erbrechts-Kommentar, § 601 ABGB Rz 3, mit der Einschränkung, dass zumindest offenkundige Formmängel die Nichtigkeit begründeten).

[38] Auch Weiß/Likar-Peer (in Ferrari/Likar-Peer , Erbrecht [2007], 187) mein en , wegen § 1487 ABGB (arg „letzter Wille“) sei bei Formmängeln zwischen inneren und äußeren Mängeln zu unterscheiden; die dreijährige Frist sei allenfalls für innere Formmängel relevant. Ferrari (aaO 497), führt zur Erbschaftsklage aus, müsse der Berechtigte ein Testament oder einen Erbvertrag bekämpfen, gelte die dreijährige Frist des § 1487 ABGB, sonst die 30- bzw 40 jährige Frist (§§ 1478, 1485 ABGB).

[39] M. Bydlinski (in Rummel 3 § 1487 Rz 2) vertritt unter Berufung auf Klang die Ansicht, eine letztwillige Verfügung, die einen Mangel der äußeren Form aufweise, könne nicht Grundlage der Verlassenschaftsabhandlung sein und bedürfe daher auch keiner Anfechtung.

[40] Dehn (in KBB 4 § 1487 Rz 1) schließt sich der Auffassung an, dass formunwirksame Verfügungen keiner Anfechtung bedürften; die Erbschaftsklage unterliege der Frist des § 1487 ABGB, wenn der Kläger den letzten Willen anzufechten habe. Sei kein letzter Wille „umzustoßen“, gelte auch für die Erbschaftsklage die 30 jährige Frist.

[41] Vollmaier (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1487 Rz 8) führt schließlich – die zitierten und weitere Lehr meinungen referierend – ebenfalls aus, Erklärungen, die nicht einmal ihrer äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung darstellten, könnten niemals zur Einantwortung führen und müssten daher nicht eigens angefochten werden. Bei inneren Formmängeln müsse es allerdings zur Anfechtung innerhalb von drei Jahren kommen.

[42] 3.3.2. Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015

[43] Auch zu § 1487a ABGB, der die Formulierung „eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen“ übernommen hat, wird – soweit ersichtlich – übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Norm gelte nur für (äußerlich) formgerechte letztwillige Verfügungen, die Grundlage einer Verlassenschaftsabhandlung sein könnten ( Mader/Janisch in Schwimann/Kodek 4 §§ 1487, 1487a Rz 2; Welser , Erbrechts-Kommentar, Vor § 531 ABGB Rz 14; Dehn in KBB 6 § 1487a Rz 1), ansonsten bedürfe es keiner Anfechtung ( Mader/Janisch ), die Formnichtigkeit könne unbefristet geltend gemacht werden ( Welser ).

[44] 3.4. Eine abschließende Klärung der dargestellten Abgrenzungsfragen ist nicht erforderlich: Im vorliegenden Fall wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Frage gestellt, vielmehr wurde dem Beklagten aufgrund des Testaments rechtskräftig eingeantwortet. Damit wurde das Testament zur Grundlage der Einantwortung. Eine nachfolgende Erbschaftsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn dieses Testament umgestoßen wird. Daher ist die dreijährige Frist des § 1487 ABGB aF anzuwenden.

[45] 4. Fristbeginn

[46] Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig (RS0034211). Nach weiterhin herrschender Ansicht beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem (objektiv) klar ist, dass ein letztwillig Begünstigter von der Erklärung des letzten Willens überhaupt Gebrauch machen wird . Erst dann steht fest, dass für den Anfechtungsberechtigten die Geltendmachung seines Anfechtungsrechts zur Durchsetzung seiner Interessen notwendig ist (vgl 8 Ob 537/91; RS0106004; RS0034312 [T1]; Vollmaier in Klang³ § 1487 Rz 9 mwN).

[47] Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten der Nachlass am 13. 11. 2012 eingeantwortet. Unabhängig davon, ob und wann bereits während des Verlassenschaftsverfahrens eine Klage nach den obigen Kriterien erstmals möglich und sinnvoll gewesen wäre, begann die dreijährige Frist jedenfalls spätestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Sie war daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ErbRÄG 2015 (1. 1. 2017: § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) bereits abgelaufen. Die kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 konnte am 1. 1. 2017 nicht zu laufen beginnen. Der Klageanspruch ist daher verjährt.

[48] Auf die (weiteren) Erwägungen der Rechtsmittelgegner, die Klägerin habe mit dem Pflichtteilsübereinkommen das Erbrecht des Beklagten zumindest schlüssig (konstitutiv) anerkannt, weshalb schon deshalb der Klageanspruch nicht zu Recht bestehen könne, muss daher nicht eingegangen werden.

[49] 5. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung werden wie folgt zusammengefasst:

[50] Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF anzuwenden ist.

[51] 6. Ergebnis und Kosten

[52] Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend den Klageanspruch als verjährt beurteilt, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.

[53] Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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