RS0034211 – OGH Rechtssatz
RS0034211 – OGH Rechtssatz
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Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders.