JudikaturJustiz2Ob68/23y

2Ob68/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * verstorbenen D*, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Erben 1. H*, und 2. L*, beide vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2023, GZ 45 R 61/23p-62, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. November 2022, GZ 1 A 52/20f-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte dem geschiedenen Ehegatten der Erblasserin die Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt.

[2] Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss dem von den Erben dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Erben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Begehren auf Akteneinsicht abgewiesen werde.

[4] Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

[6] Das Begehren auf Akteneinsicht bildet auch im Verlassenschaftsverfahren einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (zuletzt RS0010054 [T19]).

[7] Daher hätte das Rekursgericht, weil es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auch auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird es somit zunächst nachzuholen haben (RS0007073). Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, sind die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche“ Revisionsrekurs diesfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109505 [T16 und T27]).

Rechtssätze
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