JudikaturJustiz2Ob610/87

2Ob610/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Katharina R***, geboren am 31. Juli 1981, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Johann N***, technischer Angestellter, D-8000 München 71, Hermann-Hahn-Platz 27, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. März 1987, GZ 44 R 3130/87-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30. Dezember 1986, GZ 6 P 635/85-60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, womit der vom Vater Ing. Johann N*** für seine minderjährige Tochter Katharina R***, geboren am 31. Juli 1981, zu leistende Unterhalt über Antrag des zuständigen Bezirksjugendamtes als besonderen Sachwalters vom 23. September 1985, ON 39, von monatlich S 2.000,-- ab 30. September 1985 auf S 2.700,-- monatlich erhöht wurde. In seinem als "Einspruch" bezeichneten Revisionsrekurs bekämpft der Vater die unterinstanzliche Annahme, daß in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch eine von seinem Dienstgeber regelmäßig jährlich an ihn ausbezahlte Erfolgsprämie von DM 7.000 einzubeziehen sei. Auch bemängelt der "den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterhaltserhöhung" mit 30. September 1985.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch die von den Unterinstanzen festgestellte Bemessungsgrundlage (EFSlg. 30.569; 5 Ob 502/83, 2 Ob 668/86 ua). Demgemäß ist aber eine Anfechtung der Annahme der Tatsacheninstanzen, der Vater beziehe vorliegendenfalls jährlich eine Erfolgsprämie von DM 7.000, vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Soweit der Zuspruch des erhöhten Unterhaltes ab dem Tage des Einlangens des Erhöhungsantrages beim Erstgericht

(30. September 1985) bemängelt wird - das Rekursgericht führte offenbar irrtümlich den 30. September 1986 an - ist darauf zu verweisen, daß eine solche Anfechtung im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht erfolgte. Eine Anfechtung des bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses erscheint im übrigen nur aus den Beschwerdegründen des § 16 AußStrG, somit wegen Aktenwidrigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit zulässig. Derartige Beschwerdegründe wurden vom Rechtsmittelwerber selbst nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist im Hinblick auf das Datum der Antragstellung und die im Außerstreitverfahren analog anzuwendende Bestimmung des § 405 ZPO nicht gegeben (MietSlg. 24.067; EvBl. 1977/50; 7 Ob 565/77 ua) und auch eine Nichtigkeit liegt nicht vor.

Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.