JudikaturJustizRS0104787

RS0104787 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1989

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Rekurse nach § 16 AußStrG, unzulässig.

Entscheidungen
139