JudikaturJustizRS0008751

RS0008751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658).

Entscheidungen
28