JudikaturJustiz2Ob6/19z

2Ob6/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** T*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. L***** H*****, und 2. D***** Stiftungsfonds, *****, beide vertreten durch Hoffmann Brandstätter Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen Einverleibung eines Eigentumsrechts (Streitwert: 70.000 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 16.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 10 R 46/18t 20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist – auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt – vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (RIS Justiz RS0039492). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten, die die Klägerin aufwirft, kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (1 Ob 128/18g; 2 Ob 4/12w).

2. Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen (RIS Justiz RS0012256; Apathy in KBB 4 § 646 Rz 1). Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein (2 Ob 68/15m; 5 Ob 8/13g; vgl 5 Ob 31/88). Auch in der Entscheidung 1 Ob 849/33 SZ 15/202 wurde nicht ausgesprochen, dass nur natürliche Personen als Nacherben eingesetzt werden können, sondern lediglich dargelegt, dass eine Stiftung nicht als Zeitgenossin des Erblassers im Sinne der §§ 611 und 612 ABGB aF angesehen werden kann (vgl RIS Justiz RS0012546). Dies hat aber lediglich Einfluss auf die nach § 612 ABGB aF zulässige Anzahl der Nacherben oder Nachlegatare, die im vorliegenden Fall nicht relevant ist.

3. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie – soweit sie dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist – regelmäßig nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (2 Ob 165/18f; RIS Justiz RS0043485). Ein solcher Fall liegt nicht vor:

Nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 10. 3. 2014 sollen die streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile der Klägerin auf Lebenszeit zukommen und nach dem Ableben der Klägerin die im Testament vom 14. 3. 2003 erwähnte Verfügung eintreten. Die Ansicht, damit sei die zweitbeklagte Partei, der die Liegenschaftsanteile im Testament als Legatarin zugedacht waren, zur Nachlegatarin bestimmt worden, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zukommenden Beurteilungsspielraums.

Rechtssätze
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