JudikaturJustizRS0043485

RS0043485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (so schon SZ 25/85; SZ 26/49; 8 Ob 124/70 EvBl 1971/34 S 69; 7 Ob 129/70; 3 Ob 92/71 - 3 Ob 94/71, 3 Ob 110/71 - 3 Ob 112/71). Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (so schon 5 Ob 129/65; 7 Ob 129/70).

Entscheidungen
19