JudikaturJustizRS0012256

RS0012256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken; in letzterem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Zuwendung an eine juristische Person. Danach sind aber auch bestehende Stiftungen erbfähig.

Entscheidungen
7