ABGB
Gliederung
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
§ 538 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 538 Erbfähigkeit
…§ 538. Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.…
§ 647 Elftes Hauptstück
…erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts ( § 537 ) und die Erbfähigkeit ( §§ 538 bis 543 ) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft ( §§ 803 ff. ) sind entsprechend anzuwenden.…
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