JudikaturJustiz2Ob186/15i

2Ob186/15i – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M***** L*****, 2. F***** L*****, und 3. mj L***** L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1. (erstklagende Partei) 90.240,70 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), 2. (zweitklagende Partei) 27.818,06 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), und 3. (drittklagende Partei) 27.377,72 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2015, GZ 4 R 85/15z 46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Februar 2015, GZ 21 Cg 12/14w 40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teil- und Teilzwischenurteil zu lauten hat:

„1. Das Leistungsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei 90.240,70 EUR, der zweitklagenden Partei 27.818,06 EUR und der drittklagenden Partei 27.377,72 EUR jeweils samt 4 % Zinsen seit 14. 7. 2011 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % zu Recht.

2. Das Leistungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei 45.120,35 EUR, der zweitklagenden Partei 13.909,03 EUR und der drittklagenden Partei 13.688,86 EUR jeweils samt 4 % Zinsen seit 14. 7. 2011 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall des DI P***** L***** vom 19. 2. 2011 auf der G*****piste Nr 8 im Schigebiet K***** zu haften habe, wird im Umfang von 50 % abgewiesen.“

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. Im Übrigen, hinsichtlich des weiteren Ausspruchs über das jeweilige Feststellungsbegehren, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19. 2. 2011 ereignete sich auf der Piste 8 im Schigebiet K***** ein Schiunfall, bei dem DI P***** L*****, Ehemann der Erstklägerin sowie Vater des Zweitklägers und der Drittklägerin ums Leben kam. Er geriet über den rechten Pistenrand hinaus und prallte gegen eine Baumgruppe, wodurch er tödliche Kopfverletzungen erlitt. Er hatte einen Helm getragen und war im Besitz einer gültigen Liftkarte.

Die Piste 8 ist mittelschwer (rote Piste) und ca 60 m breit. Talseitig mündet die Piste 8 in einen quer verlaufenden schmalen Schiweg. Für einen aufmerksamen, die Piste 8 benützenden Schifahrer ist aus 180 m Entfernung erkennbar, dass eine Richtungsänderung nach links bevorsteht. Das volle Ausmaß dieser Richtungsänderung ist noch nicht vorhersehbar. Diese beträgt mehr als 90°, der eingeschlossene Winkel liegt bei ca 85°. Auf den letzten 180 m ist die Piste 8 zunächst 30 % (17°) steil, wobei sie im Kurvenbereich auf 20 % (11°) verflacht. In der gesamten Kurve besteht ein Quergefälle nach außen, das ca 11 % (6°) beträgt. Der Schiweg ist flach (Längsgefälle 2 %), anfangs 10 m breit und verengt sich dann auf 6 m. Nach ca 150 m besteht ein geringfügiges Gegengefälle. Östlich (rechts, talseitig) des Schiwegs befindet sich eine Steilböschung mit 83 % (40°) Gefälle, an deren Fuß mehrere Bäume stehen.

Der talseitige Rand des Schiwegs war zum Unfallszeitpunkt durch Stangen und ein dazwischen gespanntes Absperrband „abgesichert“. Die Piste war hart und griffig, jedoch nicht vereist. Das Pistenende war etwas wellig, die Sichtverhältnisse waren gut.

Der Verunglückte kannte das Schigebiet und auch die Pistenführung am Unfallsort. Er fuhr, gefolgt vom Zweitkläger, die Piste 8 in großen Carvingschwüngen ab. Seine Geschwindigkeit betrug ca 60 bis 65 km/h. Im Bereich der Linkskurve verkantete er. Er verlor das Gleichgewicht und schlug mit der Schulter auf, ehe er vom Sturzpunkt in der Mitte des Schiwegs über den talseitigen Pistenrand hinaus geriet. Warntafeln oder „Slow-Langsam-Banner“ waren im Unfallbereich nicht aufgestellt.

Ende Dezember 2014 ereignete sich an genau derselben Stelle ein weiterer tödlicher Unfall. Auch Anfang 2015, während eines Augenscheins durch den Sachverständigen, stürzte dort eine Schifahrerin über die Böschung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es vor dem gegenständlichen Unfall an dieser Stelle zu keinen weiteren Unfällen gekommen war.

Die Kosten für Ankauf und Errichtung eines Fangzauns belaufen sich auf ca 50 EUR pro Laufmeter.

Mit der am 7. 2. 2014 eingebrachten Klage begehrten die klagenden Parteien Zahlung von 90.240,70 EUR sA an die Erstklägerin, 27.818,06 EUR sA an den Zweitkläger und 27.377,72 EUR sA an die Drittklägerin sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden der Kläger aus dem Schiunfall vom 19. 2. 2011. Die beklagte Partei habe ihre vertragliche Pistensicherungspflicht verletzt. Das an den Pistenrand anschließende, sehr stark zu einer Baumgruppe abfallende Gelände bilde selbst für einen umsichtigen Schifahrer eine beträchtliche Gefahrenquelle. Die beklagte Partei hätte die Absturzstelle durch ein Fangnetz absichern müssen.

Die beklagte Partei bestritt jegliche Haftung. Die Abfahrt und der Schiweg hätten beim Befahren keine Schwierigkeiten aufgewiesen, das an die Piste anschließende Gelände samt Bäumen sei leicht erkennbar gewesen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Fangzauns habe unter diesen Umständen nicht bestanden. Die aufgestellten Signalstangen mit dem dazwischen gespannten Band samt Signalfähnchen hätten nur Signal- und keine Sicherungsfunktion gehabt. Die Kärntner Pistengütesiegelkommission habe vor, aber auch nach dem Unfall eine Sicherungspflicht verneint. Der Unfall sei allein auf die überhöhte Geschwindigkeit und einen Fahrfehler des Verunglückten zurückzuführen.

Das Erstgericht , das die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hatte, sprach mit Zwischenurteil aus, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien „für 50 % der Schäden“ aus dem Unfall vom 19. 2. 2011 hafte. Eine spruchmäßige Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Ausgestaltung der Kurve mit Quergefälle und einer Richtungsänderung von etwa 90°, die geländebedingte Kompression, die Beschaffenheit des Schiwegs, die Verengung der Piste und die talseitige Begrenzung durch eine steil abfallende Böschung mit Baumbestand bildeten in ihrer Gesamtheit eine atypische Gefahrensituation. Das Zusammentreffen von Kompression, Querneigung und Kurvenradius führe zu einer erhöhten Sturzwahrscheinlichkeit. Dazu komme die erhöhte Bereitschaft zum Geschwindigkeitsaufbau bzw zur Geschwindigkeitsmitnahme infolge des Flachstücks und des Gegenanstiegs. Diese Kombination erhöhe die Gefahr, dass ein durchschnittlicher Schifahrer über den Pistenrand hinaus über die Böschung stürze. Ein maßgerechter Pistenhalter hätte daher eine Absicherung der Gefahrenstelle vorgenommen. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei der beklagten Partei, für die der Maßstab des § 1299 ABGB gelte, auch vorwerfbar. Den Verunglückten, der die Unfallstelle gekannt habe, treffe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ein gleichteiliges Mitverschulden.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin jeweils 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum Erstgericht, dass es sich bei der Unfallstelle um keine abzusichernde atypische Gefahrenstelle handle. Bei guten Sichtverhältnissen sei für einen aufmerksamen Schifahrer bereits aus 180 m Entfernung erkennbar, dass eine Richtungsänderung bevorstehe, der talseitige Pistenrand des Schiwegs sei durch rote Stangen mit einem dazwischen gespannten Absperrband samt farbigen kleinen Fahnen markiert. Die festgestellten Geländeverhältnisse wiesen im Bereich der Einfahrt in den Schiweg keine außergewöhnliche, für mittelschwere Schipisten untypische Schwierigkeiten auf, die bei kontrollierter Fahrweise voraussehbar zu gefährlichen Situationen für Schifahrer führen könnten. Auch der Absturz des Unfallopfers über den Pistenrand wäre (nach einer dislozierten Feststellung des Erstgerichts) unterblieben, wäre er vor dem Sturz mit einer dem Gelände angepassten Geschwindigkeit gefahren. Dass Schifahrer, denen die Pistenverhältnisse bereits bekannt seien, zur Einhaltung höherer, den Verhältnissen unangepassten Geschwindigkeiten neigen würden, um einen nachfolgenden geringfügigen Gegenanstieg besser bewältigen zu können, begründe nicht die Pflicht des Pistenbetreibers, für einen gesicherten Sturzraum solcher Pistenbenützer zu sorgen. Die fehlende Absicherung des Pistenrandes durch Fangnetze und die unterbliebene Warnung von Pistenbenützern durch entsprechende Hinweise auf die mit der Pistenführung verbundenen Gefahren sei der beklagten Partei daher nicht als Verletzung der Pistensicherungspflicht anzulasten. Die Frage des Mitverschuldens stelle sich somit nicht mehr. In Abänderung des erstgerichtlichen Zwischenurteils sei das gesamte Klagebegehren (einschließlich des jeweiligen Feststellungsbegehrens) abzuweisen, weshalb es keiner weiteren Erörterung der Ausführungen der beklagten Partei über den verfehlten Spruch im Zwischenurteil des Erstgerichts bedürfe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung der jeweiligen Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in korrekturbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Sicherungspflichten eines Pistenhalters abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

Die Kläger stützen sich im Wesentlichen auf die Argumente des Erstgerichts und vertreten den Standpunkt, dass die Absturzstelle als atypische Gefahrenstelle durch Fangnetze abgesichert hätte werden müssen. Ein Mitverschulden des Verunglückten liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

I. Zur Sache:

1. Ein Pistenhalter hat nur atypische Gefahren zu sichern, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Das betrifft vor allem Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS Justiz RS0023417). Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf den Pistenrand, weil mit dem Sturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss (6 Ob 638/87 ZVR 1988/158; 1 Ob 583/89, 6 Ob 661/94; 1 Ob 217/04z; je mwN). Atypische Gefahrenquellen sind daher auch dann zu sichern, wenn sie sich knapp neben der Piste befinden (1 Ob 217/04z; 2 Ob 284/06p). Es wurde in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei Schipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, eben wegen dieser jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind (1 Ob 401/97w; 1 Ob 41/00m; 8 Ob 26/03m; 1 Ob 217/04z).

2. Im vorliegenden Fall führte die Piste im Bereich der zu durchfahrenden Linkskurve an eine steile Böschung mit einem Gefälle von 83 % (40°) heran, an deren Fuß mehrere Bäume stehen. Allerdings war die Linkskurve für einen durchschnittlichen Schifahrer schon aus ausreichender Entfernung gut erkennbar, ebenso der bewaldete Abhang, der die talseitige Pistenbegrenzung des querenden Schiwegs bildet. Der Pistenrand war durch ein Absperrband mit wie das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Feststellungen unbekämpft hinzufügte farbigen Fähnchen gekennzeichnet. Dem Unfallopfer war das Gelände überdies bekannt.

In der Entscheidung 1 Ob 41/00m wurde unter ähnlichen Voraussetzungen die Verneinung einer Verletzung der Sicherungspflicht gebilligt, dabei jedoch betont, dass eine Randsicherung ausnahmsweise dann geboten sein könne, wenn auch für einen verantwortungsvollen Benützer der Piste die Gefahr einer erheblichen Verletzung infolge Abstürzens oder Abrutschens besonders hoch sei, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Böschungen mit einem Neigungswinkel von (dort) 72 %, bei denen die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve aufweise, müssten daher in der Regel nicht durch Fangnetze etc gesichert werden (vgl auch RIS Justiz RS0023884).

3. Nun muss aber gerade im gegenständlichen Unfallbereich eine scharfe und laut Sachverständigen „deutlich“ (vgl AS 378) nach außen hängende Kurve mit sehr starker Richtungsänderung durchfahren werden. Die relative Steilheit des Geländes vor der Einmündung in den Schiweg bringt überdies entsprechend hohe Fahrgeschwindigkeiten mit sich, sodass bei einem Fahrfehler (Verkanten) auch für den verantwortungsvollen Schifahrer ungeachtet der Wahrnehmbarkeit des Pistenrandes die wie auch die Folgeunfälle zeigen Gefahr des Absturzes über den ungesicherten Abhang mit drastischen Folgen besteht (idS etwa 2 Ob 501/93 ZVR 1993/161 [dort zur Rechtfertigung des vorhandenen Fang oder Schutznetzes]).

Unter den konkreten Umständen war die beklagte Partei daher als Pistenhalter zur Sicherung der Unfallstelle verpflichtet, ohne dass dadurch ihre Sorgfaltspflicht überspannt worden wäre (vgl auch 8 Ob 26/03m; 1 Ob 217/04z). Den ihr infolge des durch den Kauf einer Liftkarte begründeten Vertragsverhältnisses nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis, dass ihr die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht als Verschulden vorwerfbar wäre, hat die beklagte Partei nicht erbracht. Soweit sie sich in erster Instanz noch auf die sie entlastende Beurteilung einer Pistenregulierungskommission berufen hat, wäre eine solche nicht entscheidend, unterliegt doch die beklagte Partei selbst dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, nach dem sie die gebotenen Sicherungsmaßnahmen erkennen hätte müssen (vgl 2 Ob 501/93 ZVR 1993/161; 2 Ob 30/10s ZVR 2012/7).

4. Der Oberste Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, dem Schifahrer jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen kann, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (1 Ob 217/04z mwN; 1 Ob 63/11p ZVR 2012/33 [ Huber ] = EvBl 2012/45 [ Karner ]; RIS Justiz RS0109663, RS0023465, RS0111453). Als fahrtechnische Fehler kommen etwa das Verkanten, die Einhaltung einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren in Betracht (1 Ob 217/04z mwN; 3 Ob 6/07i). Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf , ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen (3 Ob 6/07i mwN).

Das Erstgericht erblickte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in der Einhaltung einer der Gefahrensituation nicht angepassten überhöhten Geschwindigkeit von ca 60 bis 65 km/h, welche die Wahrscheinlichkeit des Verkantens erhöht und das Abrutschen über den Pistenrand hinaus bewirkt habe, ein gleichteiliges Mitverschulden des Verunglückten (das Berufungsgericht äußerte sich ausgehend von seiner Rechtsansicht dazu nicht). Dagegen wird in der Revision als einziges Argument ins Treffen geführt, dass laut einem Medienbericht vom 12. 3. 2015 „ein Schifahrer durchschnittlich 60 bis 80 km/h fährt“. Dieser verallgemeinernde Hinweis entbehrt jedoch jeglicher Aussagekraft für den konkreten Fall. Die Rechtsmittelausführungen der Kläger geben vielmehr keinen Anlass zu einer von der Auffassung des Erstgerichts abweichenden Beurteilung des Eigenverschuldens des Verunglückten und dessen Gewichtung durch den erkennenden Senat. Die Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens rechtfertigt die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 (vgl etwa 1 Ob 217/04z).

II. Zwischenurteil:

1. Der gänzlichen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils steht allerdings entgegen, dass dieses nach dem von sämtlichen Parteien geteilten Verständnis des Berufungsgerichts auch das jeweilige Feststellungsbegehren der Kläger umfasste, weshalb das Berufungsgericht im angefochtenen Endurteil insoweit unbekämpft auch über diese Begehren inhaltlich entschied (anders offenbar in 1 Ob 31/15p).

Nach herrschender Rechtsprechung kommt bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren ein Zwischenurteil nicht in Betracht (6 Ob 187/05a EvBl 2006/30; 2 Ob 212/13k ZVR 2015/129 [ Huber ] mwN; RIS-Justiz RS0039037, RS0120248). Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen (6 Ob 187/05a EvBl 2006/30 mwN; 2 Ob 212/13k ZVR 2015/129 [ Huber ]; RIS Justiz RS0120248). Bedarf es noch der Klärung, ob mit künftigen Schäden zu rechnen ist, so hat das Rechtsmittelgericht mit Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung vorzugehen (2 Ob 212/13k ZVR 2015/129 [ Huber ]).

2. Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage. Ihre unrichtige Lösung begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0040918), die die beklagte Partei in ihrer Berufung (wenngleich im Rahmen der Rechtsrüge) auch geltend gemacht hat (AS 483). Das Berufungsgericht ließ die Mängelrüge aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht jedoch unerledigt, sodass sie nunmehr zu behandeln wäre. Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl 6 Ob 187/05a EvBl 2006/30; 2 Ob 212/13k ZVR 2015/129 [ Huber ]; RIS Justiz RS0039123).

III. Ergebnis und Kosten:

1. Soweit daher nach der gebotenen Verschuldensteilung eine Stattgebung des Feststellungsbegehrens noch in Betracht kommt, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist das erstinstanzliche Zwischenurteil als Teilzwischenurteil wiederherzustellen. Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung des jeweiligen Mehrbegehrens, kann das angefochtene Urteil hingegen als Teilurteil bestätigt werden.

2. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO, hinsichtlich des Teilzwischenurteils iVm § 393 Abs 4 ZPO.

Rechtssätze
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