JudikaturJustiz2Ob139/23i

2Ob139/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.950 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2023, GZ 21 R 72/20s 48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 7. April 2020, GZ 5 C 453/18d 36, hinsichtlich des restlichen Zahlungsbegehrens aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 100,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb im April 2016 von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW der Marke Audi A5 2.0 TDI um den Kaufpreis von 16.500 EUR. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten produzierter Motor des Typs EA189 verbaut. Die Beklagte hat dabei eine nach der Verordnung (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Diese vorsätzliche Manipulation erfolgte, um die Abgaswerte zu verfälschen. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

[2] Am Fahrzeug wurde im Mai 2017 ein sogenanntes Software Update (Umprogrammierung des Motorsteuergeräts) durchgeführt. Der PKW war vor und nach dem Aufspielen des Software Updates immer betriebssicher und fahrbereit.

[3] Der Kläger begehrt 4.950 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, der ihm aus dem Kauf des genannten Fahrzeugs und dem darin verbauten Dieselmotor entstehe. Er habe das Fahrzeug unter der Annahme erworben, dass es der Verordnung (EG) 715/2007 entspreche. Der Motor sei allerdings mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gesetzwidrigen und überteuerten Zustand ausgeliefert worden. Die Beklagte habe damit mehrfach gegen Schutzgesetze verstoßen und den Kläger absichtlich sittenwidrig geschädigt; sie hafte daher gemäß §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe er durch den Ankauf eines überteuerten Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug nicht der Euro 5-Abgasnorm entspreche, hätte er es nicht zum angeführten Kaufpreis, sondern nur um einen 30 % geringeren Kaufpreis erworben. Das entspreche auch dem objektiven Minderwert zum Ankaufszeitpunkt. Die Beklagte hafte als schädigende Dritte für den überhöhten Kaufpreis. Der Schaden habe auch nicht durch das Software-Update behoben werden können.

[4] Die Beklagte wandte ein, dass das Fahrzeug des Klägers weiterhin betriebssicher, verkehrstauglich und fahrbereit sei. Es könne uneingeschränkt im Straßenverkehr benützt werden und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs sei durch die „Stickoxid-Thematik“ nicht eingetreten. Durch den Erwerb des Fahrzeugs sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 würden auf Kosten des Herstellers technisch überarbeitet werden (woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass Fahrzeuge ohne das Software-Update mangelhaft seien). Durch diese technischen Maßnahmen würden die Grenzwerte der Schadstoffemissionen und die anderen Anforderungen sowie die ursprünglich von der Herstellerin angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen eingehalten werden. Der Kläger habe einer Verbesserung durch die Installation des Software-Updates zugestimmt und sei damit klaglos gestellt. Mit dem Software-Update seien keinerlei Nachteile oder Kosten für den Kläger verbunden gewesen, es seien diesem damit auch keine Nachteile durch die Software entstanden und auch in Zukunft nicht zu befürchten. Der Kläger nutze das Fahrzeug nach wie vor ohne jegliche Einschränkung. Es bestehe zudem keine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs.

[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Zusätzlich zum eingangs referierten Sachverhalt stellte es fest, dass durch die Abgasproblematik bzw den „Diesel Skandal“ auf dem österreichischen Markt keine Verminderung des Wiederverkaufswerts eingetreten ist. Unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten konstatierte das Erstgericht, dass auch beim Fahrzeug des Klägers kein Wertverlust gegeben ist.

[6] In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Schadens. Die Manipulationen der Beklagten hätten zu keiner Veränderung in der Wertbeständigkeit betroffener Fahrzeuge am Markt geführt. Die Klage sei insbesondere mangels eines Schadens, der im Ergebnis zu einer Preisminderung und einem Feststellungsbegehren berechtigen würde, abzuweisen.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Das entsprechende Teilurteil ist rechtskräftig. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hob es das Ersturteil (abgesehen von einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 825 EUR) auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

[8] Aus den Feststellungen ergebe sich – ungeachtet einer allfälligen Gerichtsnotorietät – ein arglistiges Handeln der Beklagten, die eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe, um die Abgaswerte zu verfälschen. Diese Täuschungshandlung sei auch für den Entschluss des Klägers kausal gewesen, das Fahrzeug zum unstrittigen Kaufpreis zu erwerben. Der Kläger habe dazu schlüssig vorgebracht, dass er seinen Schadenersatzanspruch auf arglistige Irreführung nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB stütze und sein Schaden darin bestehe, dass er ein überteuertes Fahrzeug erworben habe, wobei der Kaufpreis bereits im Erwerbszeitpunkt nicht der Gegenleistung entsprochen habe. Die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts seien ergänzungsbedürftig. Es bleibe offen, ob sich die Verneinung eines Wertverlusts auf den Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger oder auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beziehe. Der Sachverständige, an dessen Schlussfolgerungen das Erstgericht anknüpfe, habe in seinem Gutachten nicht auf den maßgeblichen Ankaufszeitpunkt, sondern auf die Zeit nach Durchführung des Software-Updates angeknüpft.

[9] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Judikatur zur Frage zu, ob für eine Haftung des Dritten nach § 874 ABGB ausreiche, dass seine Täuschungshandlung erkennbar auf die Irreführung der die Typengenehmigung ausstellenden Behörde und allenfalls von Neuwagenkäufern, jedoch nicht eines Gebrauchtwagenkäufers gerichtet gewesen war.

[10] Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das Ersturteil wiederherzustellen.

[11] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Zur Anspruchsgrundlage:

[13] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat im Sinn des Standpunkts der Beklagten zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass eine deliktische Haftung der vom Gerichtshof der Europäischen Union beurteilten Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit der VO 715/2007/EU wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung (nur) den Fahrzeug hersteller trifft. Hingegen haftet der Motoren hersteller wegen einer solchen Schutzgesetzverletzung nicht (3 Ob 40/23p Rz 33; ausführlich 6 Ob 161/22b; 6 Ob 114/23t). Damit werfen die Rekursausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit einem auf eine (Schutzgesetz )Verletzung der VO 715/2007/EU gestützten Schadenersatzanspruch (zu diesem siehe zB 10 Ob 27/23b Rz 39 ff) mangels Relevanz keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[14] 1.2 Wenn das Berufungsgericht einen durch nationales Recht determinierten Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Motorenherstellerin wegen arglistiger Irreführung (§§ 874, 1295 Abs 2 ABGB) für möglich gehalten hat, entspricht das der Judikatur (3 Ob 40/23p Rz 33; ausführlich 6 Ob 161/22b; 6 Ob 114/23t).

2. Zu Fragen eines Schadenersatzes dem Grunde nach (§§ 874, 1295 Abs 2 ABGB):

[15] 2.1.1 Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage – ob nämlich auch der klagende Gebrauchtwagenkäufer Adressat der Täuschungshandlung war – wird vom Beklagten im Rekurs nicht konkret releviert. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel hier auf den lapidaren Hinweis, sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in seinem Zulässigkeitsausspruch anzuschließen. Auf die Zulassungsfrage des Berufungsgerichts kann die Zulässigkeit des Rekurses daher nicht gestützt werden. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage konkret geltend macht (RS0048272). Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht aussprach, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ( RS0102059 ).

[16] 2.1.2 Davon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof zuletzt die Voraussetzungen des § 874 ABGB auch dann bejaht, wenn ein Gebrauchtwagenkäufer durch den Kauf eines Fahrzeugs mit einem manipulierten Motor der (auch hier) beklagten Partei von dieser als Dritte arglistig getäuscht wurde, sodass diese dem geschädigten Gebrauchtwagenkäufer für die nachteiligen Folgen daraus iSd § 874 ABGB „Genugtuung“ zu leisten hat (6 Ob 84/23f).

[17] 2.2 Als aufzugreifende Fehlbeurteilung erachtet die Beklagte die Bejahung ihres Verschuldens, weil ihr seit der massiven Berichterstattung über den „Diesel-Skandal“ ab September 2015 im Zusammenhang mit dem Kauf des Klägers im April 2016 kein Vorwurf gemacht werden könne. Zudem habe sich der Oberste Gerichtshof zur Verschuldensfrage der beklagten Gesellschaft insoweit noch nicht geäußert, wenn der Erwerb des Fahrzeugs „deutlich nach dem Herbst 2015“ erfolgt ist.

[18] 2.2.1 Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 84/23f in einer vergleichbaren Konstellation ein Verschulden der auch hier beklagten Partei bejaht hat. Dem lag ebenfalls ein Gebrauchtwagenkauf des dortigen Klägers zugrunde, der zwei Wochen vor dem gegenständlichen Kauf (also ebenfalls „deutlich nach dem Herbst 2015“) abgeschlossen wurde, wobei der dortige Käufer seinen Schadenersatzanspruch ebenfalls auf § 874 ABGB stützte. Damit liegt mit der Entscheidung 6 Ob 84/23f die vom Rekurs vermisste höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

[19] 2.2.2 Zum anderen steht fest, dass das arglistige Verhalten der Beklagten für den Kaufentschluss des Klägers im Anlassfall kausal war, weil dieser das Fahrzeug bei Kenntnis von den Manipulationen nicht erworben hätte, sodass der Hinweis auf die seit Publikwerden des „Diesel-Skandal“ verstrichene Zeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen kann.

3. Zum Eintritt und zur Berechnung des Schadens:

[20] 3.1 Das Berufungsgericht vermisste klare Feststellungen, aus denen sich beurteilen lasse, ob der schlüssig geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags abzustellen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, um den Eintritt eines Schadens bzw dessen Höhe zu beurteilen, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einem Auftrag des Gerichts zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten, sofern die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden ist (RS0042179; RS0043414).

[21] 3.2 Auch die zum Eintritt und zur Berechnung des Schadens erhobenen Einwände der Beklagten werfen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[22] 3.2.1 Der Kläger behauptet, dadurch geschädigt worden zu sein, dass er eine mangelhafte (weil durch vorsätzliche Manipulationen der Beklagten in Form von Abgasmanipulationen beschädigte) Sache zu einem Preis erworben habe, der 30 % über dem objektiven Wert einer mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Sache liege. Er begehrt den Minderwert, also die Differenz, um die das Fahrzeug gemäß dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu teuer erworben wurde.

[23] 3.2.2 Im Sinn der Judikatur ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Anspruch damit schlüssig behauptet hat:

[24] Hält der Getäuschte nämlich am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ( RS0107864 ; RS0014750; 3 Ob 236/01d ). Der getäuschte Käufer hat unter dem Gesichtspunkt eines ihm nach § 874 ABGB zu leistenden Schadenersatzes Anspruch auf einen Ausgleich für einen Minderwert der ihm verkauften Sache (6 Ob 600/90). Durch die Ermittlung des Ausmaßes des Ersatzes im Wege der relativen Berechnungsmethode wird ein Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen geschaffen ( 6 Ob 221/98p ; 3 Ob 236/01d ).

[25] Zuletzt bejahte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 10 Ob 31/23s in einer dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Konstellation, wonach ein privater Käufer gegen den beklagten Motorenhersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen auf § 874 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch geltend machte, die Anwendung der relativen Berechnungsmethode. Nach der zitierten Entscheidung wird auch bei arglistiger Irreführung durch Dritte schadenersatzrechtlich ein Ergebnis erzielt, das dem einer Vertragsanpassung gleichkommt. Auch wenn feststeht, dass der Käufer bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Fahrzeug nicht erworben hätte, kann er somit durch die Veranlassung der Leistung eines überhöhten Kaufpreises am Vermögen geschädigt worden sein. Die angefochtene Entscheidung entspricht dieser Rechtsprechung.

4. Zur behaupteten Naturalrestitution:

[26] 4.1 Der Rekurs sieht im durchgeführten Software-Update eine Naturalrestitution, die (weitere) schadenersatzrechtliche Ansprüche ausschließe. Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.

[27] 4.2 Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung eines Dritten) bereits ausgesprochen, dass durch ein solches Software-Update keine Klaglosstellung erfolgt, wenn das danach vorhandene Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist ( 2 Ob 5/23h ). Letzteres wurde im dortigen Fall bejaht, wobei sich die Funktionsweise des Thermofensters mit jener im hier vorliegenden Fall deckt.

[28] 5. Insgesamt war der Rekurs damit zurückzuweisen.

[29] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht statt. Vielmehr sind dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen habe, die Kosten seiner Rekursbeantwortung zuzusprechen ( RS0123222 [T4]).

[30] Die Bemessungsgrundlage im Rekursverfahren beträgt nur 4.125 EUR (= restliches Zahlungsbegehren).

Rechtssätze
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