Spruch Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin 322,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.…
Text Begründung: [1] Die Kläger erwarben am 19. 4. 2018 bei einem österreichischen Händler das Wohnmobil „Sunlight T66“. Beim Fahrzeug handelt es sich um einen von der Erstbeklagten hergestellten Fiat Ducato 2,3 DS 130. Die mechanischen Komponenten des im Fahrzeug verbauten Motors wurden von der Zweitb…
Rechtliche Beurteilung [6] Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [7] 1. Die VO 715/2007/EG, auf die sich die Kläger berufen, regelt die Anforderungen, welche die Hersteller von Neufahrzeugen erfüllen müssen, um eine EG…