JudikaturJustizRS0134560

RS0134560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2024

Hat die Dritte (hier KFZ-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist.

Entscheidungen
11