JudikaturJustiz22Ds1/23a

22Ds1/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 23. November 2022, AZ D 19/20, DV 5/21, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 800 Euro herabgesetzt werden.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 14. Oktober 2021 (OZl 18) wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt über ihn eine Geldbuße von 1.500 Euro verhängt. Nach § 38 Abs 2 DSt wurde er überdies verpflichtet, die Kosten des Disziplinaverfahrens zu ersetzen.

[2] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Oktober 2022, AZ 22 Ds 2/22x, wurde aus Anlass der Berufung des Beschuldigten das Erkenntnis des Disziplinarrats in der Subsumtion der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt. Insoweit wurde der Beschuldigte für das ihm zur Last liegende Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geld buße von 1.500 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.159,80 Euro festgesetzt.

[4] Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten, mit der er sinngemäß beantragt, die Höhe der Pauschalkosten herabzusetzen, ist im Recht.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, wobei sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen dürfen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, indem das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelsverfahren auf der Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS Justiz RS0078291 [T5 und T6], jüngst 24 Ds 4/22f).

[6] Die gesetzliche Anordnung, bei der Bemessung der Pauschalkosten unbillige Härten zu vermeiden, wird in ständiger Judikatur dahin verstanden, dass insoweit auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (RIS Justiz RS0118083).

[7] Der angefochtene Beschluss hat zwar zutreffend den Umfang des Verfahrens in einem berücksichtigt, nämlich das Vorverfahren, eine Verhandlung in erster Instanz in der Dauer von einer angefangenen Stunde, den Schriftsatzaufwand im Rechtsmittelverfahren sowie eine Verhandlung im Rechtsmittelverfahren (Dauer: eine halbe Stunde).

[8] Eine Prüfung, ob der sich daraus ergebende Pauschalbetrag von 1.159,80 Euro mit unbilliger Härte verbunden wäre , ist jedoch unterblieben. Insoweit relevant ist die (unwiderlegte) Aussage des Beschuldigten, dass sein Einkommen rund 2.000 Euro monatlich betrage, was deutlich (mehr als 40 %) unter dem derzeit als durchschnittlich angesehenen Monatseinkommen von 3.500 Euro ( Engelhart / Hoffmann / Lehner / Rohregger / Vitek , RAO 11 § 16 DSt Rz 17 mwN) liegt. Hievon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs im Rechtsmittelverfahren waren daher in Stattgebung der Beschwerde die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 800 Euro zu bemessen.

[9] Hinzugefügt sei, dass der nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) erklärte Verzicht des Beschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft per 31. Dezember 2022 die gegenständliche Entscheidung nicht hindert, weil die Festsetzung der Pauschalkosten bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz (§§ 38 Abs 2, 54 Abs 5 DSt) dient (vgl 20 Ds 4/17v sowie RIS Justiz RS0054824 [T13] und RS0072282 [T19]).