RS0134300 – OGH Rechtssatz
RS0134300 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.