BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 46

§ 46

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.

Entscheidungen
14