Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 80 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…§ 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. …
§ 27a
…oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu. (8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1). (9…