JudikaturJustiz20Ds4/17v

20Ds4/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, ehemaliger Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Februar 2017, AZ D 60/14 (DV 24/15), TZ 51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 2. Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juni 2016, GZ 20 Os 4/16p 10, TZ 41 der D Akten, bestätigtem Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. November 2015, AZ D 60/14 (DV 24/15), TZ 31, wurde – der mittlerweile emeritierte Rechtsanwalt – ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hierfür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des (stellvertretenden) Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Februar 2017 wurde der (am 12. Jänner 2017 gestellte) Antrag des Verurteilten „auf Nachlass der Strafe in eventu auf nachträgliche Strafmilderung“ abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das nunmehrige (Pensions )Einkommen des Antragstellers sei etwa gleich hoch wie das vom Disziplinarrat bei Erkenntnisfällung festgestellte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Es ist zweierlei vorauszuschicken:

Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung findet auch im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte Anwendung (RIS Justiz RS0130299 [= 27 Os 2/15v]; vgl auch 26 Os 10/14m).

Der vormalige Disziplinarbeschuldigte befindet sich den Beschlussannahmen sowie eigenem Antragsvorbringen zufolge seit 1. Jänner 2017 in Pension; der Genannte leitet daraus ab, dass er nicht mehr der Disziplinargewalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer unterliege.

Durch den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (vgl § 34 Abs 1 Z 3 RAO) ist ***** zwar nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer und unterliegt demgemäß nicht mehr deren standesrechtlichen Aufsicht (RIS Justiz RS0054824, RS0072282). Ein anhängiges Disziplinarverfahren wäre in einem solchen Fall zwar abzubrechen (2 Bkd 1/12 = AnwBl 2012/8326 [S 446]). Die Rechtskraft des nunmehr zu vollziehenden Disziplinarerkenntnisses ist jedoch noch während aktiver Rechtsanwaltschaft des Disziplinarbeschuldigten eingetreten. Da die Vollzugsbestimmungen des DSt (vgl zur zwangsweisen Einbringung von Geldbußen § 68 DSt) eine Differenzierung nicht kennen, ist auch ein emeritierter Rechtsanwalt Vollzugsobjekt rechtskräftiger Geldbußen und folglich legitimiert, einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung – ebenso wie einen Antrag auf Wiederaufnahme (2 Bkd 1/12 = AnwBl 2012/8326 [S 446]; vgl weiters RIS Justiz RS0074718 und RS0057226) – zu stellen.

Zur Beschwerde selbst:

Nach (im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte – wie erwähnt – analog anzuwendendem) § 31a Abs 2 StGB ist die Geldbuße zu mildern, wenn sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern.

Wie bereits der Disziplinarrat zutreffend aussprach, kann dem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden „Antrag auf Nachlass der Strafen“ (TZ 50) ein konkret in diese Richtung weisendes Vorbringen nicht entnommen werden; mit dem bloßen Hinweis auf das Beziehen einer „geringen Rente“ – ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen – wird eine solche Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht plausibel gemacht. Mit Blick auf das als „notorisch“ festgestellte Pensionseinkommen bestehen auch inhaltlich keine Bedenken gegen die Antragsabweisung.

Der Beschwerdeführer behauptet dazu lapidar, dass „das Verfahren mangelhaft und ergänzungsbedürftig“ sei, weil die Rechtsanwaltskammer nicht bei seinem Steuerberater vorgesprochen habe, um sein Einkommen zu ermitteln; im Übrigen habe „im Zuge [seiner] Kanzleiauflösung die Steuererklärung noch nicht abgegeben werden“ können.

Mit diesem Vorbringen wird weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts deutlich und bestimmt aufgezeigt.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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