JudikaturJustizRS0072282

RS0072282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2023

Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes; das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates ist daher abzubrechen.

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