JudikaturJustizRS0130299

RS0130299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Januar 2022

Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 31a Abs 1 StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem § 31a Abs 1 StGB in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen ist.

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4