JudikaturJustiz1Ob73/11h

1Ob73/11h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 349.807,50 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. März 2011, und vom 30. Mai 2011, GZ 8 Nc 4/11z 2 und 7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der Klägerin blieb erfolglos. In diesem Verfahrenshilfeverfahren lehnte die Klägerin die Mitglieder eines Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolglos ab.

Mit Beschluss vom 20. 10. 2010 trug das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf den absoluten Anwaltszwang fristgebunden auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs, kam dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. 1. 2011 als unzulässig zurück.

Die Klägerin lehnte daraufhin die Mitglieder dieses Senats ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag ab.

Dagegen erhob die Klägerin einen nicht von einem Anwalt unterfertigten Rekurs an den Obersten Gerichtshof, den dieser mit Beschluss vom 28. 4. 2011, AZ 1 Ob 73/11h, dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückstellte. Er verwies darauf, dass in diesem Amtshaftungsprozess absolute Anwaltspflicht herrsche, ein Zusammenhang zwischen dem Ablehnungsverfahren und dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrenshilfeverfahren, in dem nach § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht bestanden hätte, nicht vorliege und der Rekurs der Klägerin der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfe.

Das Oberlandesgericht Innsbruck trug der Klägerin mit Beschluss vom 30. 5. 2011 auf, den im Original zurückgestellten Rekurs durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern.

Die Klägerin brachte daraufhin einen Rekurs gegen diesen Verbesserungsauftrag ein und legte den zurückgestellten, nicht verbesserten Rekurs im Original vor. In dieser Verfahrenshilfesache bestehe keine Anwaltspflicht.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind unzulässig.

1. Der vom Oberlandesgericht Innsbruck erteilte Verbesserungsauftrag ist nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0036243) nicht bekämpfbar.

2. Der Auftrag des Oberlandesgerichts Innsbruck, den Rekurs zu verbessern, hätte zwar zwingend eine Verbesserungsfrist enthalten müssen ( Gitschthaler in Rechberger ZPO 3 §§ 84 85 ZPO Rz 19 mwN). Ungeachtet des in diesem Punkt fehlerhaften Verbesserungsauftrags ist von einem erfolglosen Verbesserungsversuch wegen fehlender Anwaltsunterschrift auszugehen. Die Klägerin vertritt nämlich die vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss über die Rückstellung des Aktes an das Rekursgericht eindeutig abgelehnte Auffassung, die aufgetragene Verbesserung sei unzulässig. Da sie damit deutlich zu erkennen gibt, dem Verbesserungsauftrag (wie schon zuvor) nicht nachzukommen, erübrigen sich Überlegungen, welche Frist hier zur Verbesserung offenstünde (siehe dazu Gitschthaler aaO Rz 20). Der erfolglose Verbesserungsauftrag führt somit zur Zurückweisung des Rekurses (RIS Justiz RS0115805 [T6]).