JudikaturJustiz1Ob321/98g

1Ob321/98g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Franz E*****, und 2) Christine E*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Land Niederösterreich, vertreten durch Mag. Clemens Csürös, Beamter der Abteilung Landesamtsdirektion Rechtsbüro, St. Pölten, Landhausplatz 1, wegen Entschädigung gemäß § 18 NÖ NaturschutzG infolge „Revisionsrekurses“ des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgerichts vom 31. August 1998, GZ 7 R 131/98i 17, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 14. April 1998, GZ Nc 233/97b 10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Die Rechtsmittelbeantwortung der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 sprach die NÖ Landesregierung den Antragstellern „als Grundeigentümer für den gesamten Gerinneverlauf“ eines Baches eine wertgesicherte Entschädigung von 4.345 S jährlich „zur Abgeltung der erheblichen Ertragsminderung bzw wesentlichen Einschränkung der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten“ zufolge Erweiterung eines aus einem Bachlauf mit zwei Wasserfällen bestehenden niederösterreichischen Naturdenkmals zu. Die Bescheidzustellung erfolgte am 28. Juli 1997.

Die Antragsteller hatten den Entschädigungsanspruch, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, bereits im Verwaltungsverfahren auf alle „derzeitigen und künftigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung zur Landwirtschaft, die forstliche Nutzung und die Wassernutzung“ gestützt und unter anderem vorgebracht, „allein die Tatsache, daß die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anm: für die Errichtung eines Wasserkraftwerks) erfolgt“ sei, könne „wohl nicht zum Anlaß für die Verweigerung der Entschädigung für sonstige wasserrechtliche Nutzungen genommen werden“, wäre doch ein anderes, entsprechend „adaptiertes Wasserrechtsprojekt“ genehmigungsfähig gewesen.

Dieser Ansicht folgte die Behörde nicht und führte in den Gründen des Bescheids vom 14. Juli 1997 aus, es habe bereits die ursprüngliche Naturdenkmalerklärung 1960 „ausreichend die Einschränkung von künftigen Wasserrechtsprojekten“ begründet. Solche könnten daher „nunmehr nicht Gegenstand eines Entschädigungsverfahrens sein“.

Die Antragsteller begehrten am 23. Oktober 1997 (Einlangen bei Gericht) „die neuerliche Feststellung der klagsgegenständlichen Entschädigungsbeträge“ und brachten vor, die Verwaltungsbehörde habe im Bescheid vom 14. Juli 1997 „nur die derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten abgegolten“. Zu entschädigen seien jedoch „alle den Eigentümer treffenden derzeitigen und künftigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung zur Landwirtschaft, die forstliche Nutzung und die Wassernutzung“. Die Errichtung eines genehmigungsfähigen Wasserkraftwerks wäre ohne die durchgeführte Erweiterung des betroffenen Naturdenkmals unter Ausklammerung der beiden Wasserfälle möglich gewesen. An konkreten Projektunterlagen fehle es, ein solches Kraftwerk hätte jedoch eine Jahresleistung von 306.600 kW gehabt, woraus sich eine Entschädigung von 328.864 S (offenkundig) jährlich errechne.

Das Land Niederösterreich wendete ein, den Antragstellern sei „die Nutzung der Wasserkraft zwischen den beiden Wasserfällen durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verboten worden“. Sie könnten daher „die Wasserkraft zwischen den beiden Wasserfällen ohnedies nicht nutzen“, weshalb ihnen für „eine entgangene derartige Nutzung“ auch keine Entschädigung zustehe. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 18 Abs 2 NÖ NaturschutzG werde auf „bestehende Anlagen“ eingeschränkt. Grundeigentümer, die Anlagen im Zeitpunkt der naturschutzbehördlichen Entscheidung noch gar nicht errichtet hätten, seien durch die Entschädigungsbestimmungen nicht geschützt. Solche Personen hätten „ihre Nutzungsvorstellungen am geltenden Recht“, wozu auch naturschutzrechtliche Beschränkungen gehörten, zu messen.

Das Erstgericht erkannte den Antragstellern wegen der Naturdenkmalerweiterung einen wertgesicherten Entschädigungsbetrag von 4.345 S jährlich „zur Abgeltung der erheblichen Ertragsminderung und der wesentlichen Einschränkung der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ zu und wies das Begehren „auf Festsetzung einer Vergütung für die entgangene Nutzung der Wasserkraft im Bereich des Naturdenkmals“ ab. Es begründete den abweisenden Teil seiner Entscheidung damit, die Grundeigentümern durch die Schaffung eines Naturdenkmals gemäß § 18 Abs 2 NÖ NaturschutzG zu leistende Entschädigung beziehe sich nur auf „errichtete Anlagen“. Im Zeitpunkt der Erweiterung des Naturdenkmals hätten die Antragsteller noch kein Wasserkraftwerk gehabt, weshalb ihnen für die entgangene Nutzung der Wasserkraft keine Entschädigung gebühre.

Dieser Beschluß blieb unbekämpft, soweit darin ein Entschädigungsbetrag von 4.345 S jährlich festgesetzt wurde. Das Rekursgericht hob jedoch den abweisenden Entscheidungsteil auf, ordnete insoweit die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung in erster Instanz an, erklärte den „Revisionsrekurs“ für zulässig und erwog in rechtlicher Hinsicht, die Antragsteller hätten eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit der Wasserkraft bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Von den ordentlichen Gerichte sei daher im Rahmen ihrer sukzessiven Kompetenz nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu prüfen, ob der Bach vor der Erweiterung der Naturdenkmalerklärung „einer wasserkraftfähigen Nutzung hätte zugeführt werden können“ und ob den Antragstellern deshalb Entschädigungsansprüche zustünden.

Die Entschädigung sei aufgrund des Umfangs der Einschränkung der „Nutzungsmöglichkeiten“ zu ermitteln. Die Regelung des § 18 Abs 2 NÖ NaturschutzG sehe eine Entschädigung auch für die aus naturschutzrechtlichen Gründen bestehende Unzulässigkeit oder Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken vor. In dieser Hinsicht sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß „die Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit ... bereits vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheids (Anm: über die Naturdenkmalerklärung bzw -erweiterung) vorhanden gewesen sein“ müsse. Nur „bei der Entschädigung für errichtete Anlagen“ werde „auf den Zeitpunkt vor der behördlichen Maßnahme abgestellt“. Den maßgeblichen Grundstücken der Antragsteller (gesamter Gerinneverlauf ausgenommen zwei bereits 1960 zu Naturdenkmälern erklärte Wasserfälle) sei die Nutzungsmöglichkeit durch Errichtung eines Wasserkraftwerks immanent. Allein die Tatsache, daß einem früheren Wasserkraftprojekt der Antragsteller die behördliche Bewilligung versagt worden sei, schließe „eine den eingeschränkten natürlichen Gegebenheiten angepaßte anderweitige Wassernutzung“ nicht von vornherein aus. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend einem Beweisantrag der Entschädigungswerber durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären haben, „ob ein Wasserkraftprojekt ohne Nutzung der beiden Wasserfälle möglich gewesen wäre“.

Rechtliche Beurteilung

Der „Revisionsrekurs“ ist, wie sich aus den Erörterungen zu 1. ergeben wird, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Dagegen ist die Rechtsmittelbeantwortung, wie zu 2. näher darzulegen sein wird, verspätet.

1. Nach Ansicht des Landes Niederösterreich legte das Gericht zweiter Instanz seinem Aufhebungsbeschluß einen Entschädigungstatbestand zugrunde, der nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Das verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte im Verfahren nach § 18 Abs 7 NÖ NaturschutzG gelte nur für Entschädigungsansprüche, über die zuerst im Verwaltungsverfahren abgesprochen worden sei.

Damit wird der Sache nach die Unzulässigkeit des Rechtswegs entsprechend dem auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbaren Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend gemacht.

Aus der einleitenden Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens folgt jedoch, daß die Antragsteller ihr Entschädigungsbegehren auch auf alle Vermögensnachteile aus dem Entgang der „derzeitigen und künftigen ... Wassernutzung“ stützten. Auch dieser Anspruchsteil wurde im Bescheid vom 14. Juli 1997 meritorisch erledigt, sprach doch die Verwaltungsbehörde aus, daß bereits die ursprüngliche Naturdenkmalerklärung 1960 „ausreichend die Einschränkung von künftigen Wasserrechtsprojekten“ begründet habe, weshalb für die nunmehrige Unzulässigkeit solcher Projekte keine Entschädigung mehr gebühre. Demzufolge sind die Gerichte gemäß § 18 Abs 7 NÖ NaturschG in sukzessiver Zuständigkeit berufen, auch über die Höhe der Entschädigung wegen aller Vermögensnachteile aus einer allenfalls entgangenen Nutzung der Wasserkraft zu erkennen. Damit erweist sich aber der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs als unzutreffend.

§ 18 Abs 2 NÖ NaturschutzG LGBl 5500 3 hat folgenden Wortlaut:

„Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.“

Das Gesetz unterscheidet also zwischen „Grundstücken“ und „errichteten Anlagen“ einerseits sowie zwischen Ertragsminderungen bzw Erschwernissen der Wirtschaftsführung und eingeschränkten bzw entgangenen Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten andererseits. Deshalb können die Antragsteller entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts grundsätzlich auch die Abgeltung von Vermögensnachteilen beanspruchen, die sie durch die infolge Erweiterung eines bestehenden Naturdenkmals allenfalls entgangene Nutzung der Wasserkraft erlitten haben mögen. Allerdings ist die Entschädigung für diesen enteignungsgleichen Eingriff anders zu ermitteln, als es sich die Antragsteller vorstellen.

Das Land Niederösterreich wendete zutreffend ein, den Antragstellern stehe für fiktiv entgangene Nutzungen aus einem im Zeitpunkt der Erweiterung des Naturdenkmals noch nicht bestehenden Wasserkraftwerk kein Entschädigungsanspruch zu. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind nur tatsächlich entgangene Nutzungen aus Anlagen, die im Zeitpunkt der Naturdenkmalerweiterung bereits errichtet waren, ersatzfähig. Nicht von Belang sind daher fiktiv entgangene Nutzungen aus einem Wasserkraftwerk, das die Antragsteller ohne die Naturdenkmalerweiterung vielleicht gebaut hätten.

Dagegen ist die durch die Naturschutzmaßnahme allenfalls eingetretene Entwertung betroffener Grundstücke der Antragsteller für deren Entschädigungsanspruch von Bedeutung. Wäre die Errichtung eines Wasserkraftwerks bereits vor der Naturdenkmalerweiterung rechtlich möglich gewesen, so hätten die Antragsteller Anspruch auf Abgeltung dieses durch die Naturschutzmaßnahme beseitigten wertbestimmenden Faktors ihrer Grundstücke (allgemein idS Liehr/Stöberl , Kommentar zur NÖ Naturschutzgesetz [1986] Anm 8 zu § 18). Dabei soll der für die entwerteten Grundstücke erzielbare Kaufpreis unter Hinzurechnung der Entschädigungssumme dem Preis vergleichbarer Grundstücke entsprechen, die über die gleiche Nutzungsmöglichkeit, die den Grundstücken der Antragsteller vor der Naturdenkmalerweiterung eigen war, verfügen.

Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung zu Enteignungsentschädigungen gestützt, die wegen ihrer Sachnähe auch für enteignungsgleiche Eingriffe nach dem NÖ Naturschutzgesetz verwertbar ist. Danach sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (JBl 1998, 250; SZ 68/121; SZ 68/41 je mwN), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt (allgemein idS 6 Ob 502/93; 8 Ob 625/90).

Ist - wie hier - die Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu ersetzen, so scheidet eine zusätzliche Entschädigung für fiktiv entgangene Nutzungen aus, weil die durch solche Grundstücke ermöglichten konkreten Verdienstaussichten - wie etwa nach Errichtung behördlich genehmigter Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft - schon für die Grundstücksbewertung ausschlaggebend sind (JBl 1998, 250; SZ 60/178 ua).

Aufgrund dieser Rechtslage ist im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären, ob den Antragstellern die Errichtung eines Wasserkraftwerks unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen vor der Naturdenkmalerweiterung ohne Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften möglich gewesen wäre. Insofern erteilte das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht zutreffend den Auftrag, die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beantwortung dieser Rechtsfrage mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Sollte sich nach einer solchen Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen herausstellen, daß den Antragstellern die Errichtung eines Wasserkraftwerks bei Unterbleiben der Naturdenkmalerweiterung möglich gewesen wäre, so wird aufgrund der bereits erörterten Rechtslage noch jener Betrag als Entschädigung zu ermitteln sein, um den die von der Naturdenkmalerweiterung betroffenen Grundstücke der Antragsteller durch die nunmehrige Unzulässigkeit der Nutzung der Wasserkraft entwertet wurden.

Gemäß § 18 Abs 8 NÖ NaturschutzG ist auf das Entschädigungsverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden. In Hinsicht auf das erfolglose Rechtsmittel des Landes Niederösterreich bedarf es jedoch keiner Kostenentscheidung gemäß § 44 Abs 2 EisbEG 1954 in der Fassung des Art XVIII des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297, weil keine Kosten verzeichnet wurden.

2. Die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14b Abs 1 AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 140 anzuwenden (SZ 69/74 [noch zur selben Rechtslage vor der WGN 1997]). Den Antragstellern wurde eine Gleichschrift des „Revisionsrekurses“ am 7. Oktober 1998 zugestellt. Sie gaben ihre „Rekursbeantwortung“ daraufhin am 3. November 1998 zur Post.

Gemäß § 30 Abs 3 und 5 EisbEG beträgt die Frist für die Rechtsmittelgegenschrift vierzehn Tage. Diese endete am 21. Oktober 1998, 24 Uhr, sodaß die verspätete „Rekursbeantwortung“ der Entschädigungswerber zurückzuweisen ist, woran § 24 Abs 1 EisbEG in Verbindung mit § 11 Abs 2 AußStrG schon deshalb nichts ändert, weil letztere Bestimmung im Enteignungsentschädigungsverfahren nicht anwendbar ist (zuletzt 9 Ob 40/98t mwN) und sich daher gar nicht die Frage stellt, ob § 11 Abs 2 AußStrG grundsätzlich auch auf Rechtsmittelbeantwortungen anwendbar wäre.

Rechtssätze
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