JudikaturJustiz1Ob30/20y

1Ob30/20y – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfessache der Antragstellerin C*****, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 14 R 127/19b 11, mit dem anlässlich der Behandlung des gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. September 2019, GZ 33 Nc 28/19z 5, erhobenen Rekurses der Antragstellerin über diese eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Rekursgericht über die Antragstellerin wegen beleidigender Äußerungen in ihrem – gegen die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags gerichteten – Rekurs eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 EUR.

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist zulässig (RS0036270), aber nicht berechtigt. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ordnet § 86 ZPO an, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und/oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung im Sinn der genannten Bestimmung darstellen (RS0036308), wobei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, ob eine solche vorliegt (RS0036256).

Die Antragstellerin bezeichnete den Beschluss, mit dem das Erstgericht ihren Verfahrenshilfeantrag abwies, in ihrem dagegen gerichteten Rekurs als „unprofessionell“, die Erstrichterin als „nicht richtig professionell ausgebildet“ und die Rechtsansicht des Erstgerichts als „stupid“, „mutwillig“ bzw als „Trick“. Sie unterstellte der Erstrichterin außerdem „Mutwilligkeit“ sowie (mehrfach) „böse Absicht“ und warf die (rhetorische) Frage auf, warum die Richterin „trotz Mangels an Englischkenntnissen und Nichterfüllung ihrer Arbeit ihren Lohn erhalte.“ Diese gänzlich unangebrachten Herabwürdigungen sind – entgegen der Ansicht der Rekurswerberin – nicht mehr als sachlich berechtigte Kritik an der angefochtenen Entscheidung sondern als „beleidigende Ausfälle“ iSd § 86 ZPO zu qualifizieren, sodass das Rekursgericht zu Recht eine Ordnungsstrafe über die Antragstellerin ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (§ 220 Abs 1 ZPO) verhängt hat.