JudikaturJustizRS0036327

RS0036327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Regelungszweck des § 86 ZPO ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen.

Entscheidungen
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