Spruch I.): Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass auch der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Gießen vom 7. September 1987, Geschäftsnummer 24 F 24/87, für Österreich abgewiesen wird. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei…
Text Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 7. September 1987 rechtskräftig geschieden. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien am 7. September 1987 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Verpflichtete (unter anderem) zur Zahlung eines monatlichen Ehe…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckbare Exekutionstitel als für Österreich vollstreckbar erklärt werden dürfen, bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet wurde. Da die Betreibende unaufgefordert eine Revisionsrekursbean…