JudikaturJustizRS0036308

RS0036308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO genannten Personen darstellten (RZ 1937,236).

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