JudikaturJustiz1Ob273/07i

1Ob273/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus G*****, vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH und 2. W***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR) sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 4 R 141/07w-9, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Juni 2007, GZ 41 Cg 16/07x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin des Klägers räumte in einer Vereinbarung aus dem Jahr 1943 dem Rechtsvorgänger der Beklagten die Dienstbarkeit ein, ihr Grundstück „für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung eines Abspannerhäuschens (einer Abspannerstation) ..., die Verlegung (Führung) und Instandhaltung der zum Betriebe dieser Abspannerstation erforderlichen elektrischen Zu- und Ableitungen zu benützen und für den Fall, dass auf dem genannten Grundstück später ein Gebäude errichtet werden sollte, in Ausübung dieser Dienstbarkeit zu dulden, dass diese Abspannerstation in einen geeigneten Raum dieses Gebäudes (allenfalls Keller) ohne weiteres verlegt, dort selbst betrieben und instandgehalten wird".

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass im Falle der Bebauung des Grundstücks die Beklagten die Verlegung der Abspannerstation (Trafo) ... in einen ... Raum dieses Gebäudes ... auf ihre Kosten durchzuführen hätten.

Die Beklagten bestritten die Passivlegitimation der Zweitbeklagten. Eine Verlegung des Trafos sei jedenfalls nur auf Kosten des Klägers möglich. Diesem fehle auch das Feststellungsinteresse und zudem sei das Klagebegehren mangels Konkretisierung der Bebauung unbestimmt. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Aus dem Fehlen einer Kostentragungsregel in der streitgegenständlichen Vereinbarung ergebe sich die - aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs [insbesondere 7 Ob 337/97b] und der analogen Anwendung des § 1023 BGB abgeleitete - Verpflichtung des Servitutsbelasteten, somit des Klägers, die Kosten der in seinem Interesse durchzuführenden Verlegung des die Dienstbarkeit umfassenden Bauwerks zu tragen. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision geltend, dass die Formulierung der Dienstbarkeitsvereinbarung aus 1943 so zu verstehen sei, dass die Verlegung der Trafostation auch dann auf Kosten des Servitutsberechtigten durchzuführen sei, wenn dieser der Verlegung nicht zustimme. Das Berufungsgericht habe den Vertrag unter Verletzung der Bestimmungen der §§ 914 und 915 ABGB ausgelegt. Nach der Interessenlage und nach dem Parteienwillen sei es nämlich darum gegangen, dass die Liegenschaft durch die dort errichtete Trafostation nicht entwertet werden sollte. Die „undeutliche Bestimmung" sei vom Rechtsvorgänger der Beklagten formuliert worden. Überdies habe sich das Berufungsgericht über § 482 ABGB - wonach der Eigentümer der dienenden Sache in der Regel nicht verbunden sei, etwas zu tun - hinweggesetzt. Gemäß § 483 ABGB müsse der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt sei, vom Berechtigten getragen werden.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

1. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776).

2. In der Entscheidung 7 Ob 337/97b wurde - unter Berufung auf eine Kommentarmeinung zu § 1023 BGB - ausgesprochen, dass im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen sei, der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen habe. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in welchem sich die Zustimmung des Servitutsberechtigten zur Verlegung der Servitut bereits aus dem Servitutsbestellungsvertrag ergibt. Schließlich erfolgt die - allfällige - Verbauung der Liegenschaft und somit Verlegung der Trafostation ausschließlich im Interesse des Klägers. Die damit verbundenen - vom Kläger selbst verursachten - Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar, zu dem der Kläger verpflichtet werden würde. Schließlich liegt auch keine „undeutliche Erklärung" vor, sondern die seinerzeitigen Vertragsparteien haben die Frage der Kostentragung überhaupt nicht geregelt.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach sich aus dem Fehlen einer Kostentragungsregel in der streitgegenständlichen Vereinbarung die Verpflichtung des Klägers ergebe, die Kosten der in seinem Interesse durchzuführenden Verlegung des die Dienstbarkeit umfassenden Bauwerks zu tragen, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).